BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 596/12 vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2012 im Stra f- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Auf hebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuc hten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer halb - automatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts ge stützte Revision hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übr i- gen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zu Laste n des A n- geklagten als besonders verwerflich berücksichtigt, der Angeklagte habe mit dem lebensgefährlich verlaufenen Überfall nicht etwa einer ihm völ l ig fremden Person erhebliches Leid zugefügt, sondern einem Menschen, der ihm einmal nahe gestanden und ih m vertraut habe, bei dem er zuvor Jahre lang mit Unte r- brechungen gearbeitet habe, de r ihm im Haus seiner Schwester eine Wohnung vermittelt habe, der ihm beim Umzug behilflich gewesen sei, der ihm jederzeit seinen Hof und sein Werkzeug zur Verfügung g este l l t und zu keinem Zeitpunkt mit ihm Streit gehabt habe. Der Angeklagte h abe durch die Tat in beispiellos er Weise das Vertrauensverhältnis zwisc h en ihm und seinem Opfer ausgenutzt, das trotz der zwischenzeitlichen Abkühlung des ehemals freundschaftlichen Verh ältnisses noch immer for t bestanden habe (UA S. 42). Diese schon für sich bedenkli c h moralisierende Wertung wird von den (an anderer Stelle getroff e- nen) Feststellungen der Strafkammer nicht getragen. Das Landgericht ist im Rahmen der Feststellungen zum V ortatgesch e- hen davon ausgegangen, dass das fast freundschaftliche Verhältnis des Ang e- klagte zu dem späteren Tatopfer im Laufe der Zeit abgekühlt sei. Der Angekla g- te habe das Gefühl gehabt, dieser nutz e ihn und die anderen Hilfsarbeiter auf dem Hof aus und lehne die von ihm gewünschte Festanstellung aus reiner "Knauserigkeit" ab. Er habe sich über die Geizigkeit des späteren Tatopfers geärgert, als er ihn Anfang 2008 noch einmal gefragt habe, ob er ihn fest in seinem Betrieb anstellen wolle, und habe schließ lich - nach weiterer kurzfrist i- ger Beschäftigung bei ihm - neue Arbeitsstelle n bei anderen Arbeitgebern a n- g e treten (UA S. 6 f.). Angesichts dieser Sachverhaltsannahmen durfte d a s Landgericht weder davon ausgehen, der Angeklagte habe ein Tatopfer ausgewä hlt, mit dem es keinerlei Streit gegeben habe, noch der Strafzumessung zugrunde legen, dass 3 4 5 - 4 - er mit der Tat in beispielloser Weise ein noch bestehendes Vertrauensverhäl t- nis ausgenutzt habe. Ein Vertrauen s verhältnis des Angeklagten bestand zum Tatzeitpunkt i m April 2011 schon lange nicht mehr, nachdem der Angeklagte bereits im Laufe des Jahres 2008 den Hof des Tatopfers verlassen hatte und danach - soweit sich dies den Urteilsgründen entnehmen lässt - auch keinen weiteren Kontakt mehr zu diesem unterhielt. Vo rausgegangen war zudem eine Auseinandersetzung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, die auch für das Tatopfer erkennbar dazu führte, dass sich in der Folgezeit die (gemei n- samen) Wege trennten. 2. Diese von den im Übrigen getroffenen Feststellu nge n nicht getrag e- nen Wertungen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann - schon mit Blick auf die im oberen Bereich des Strafrahmens liegende Strafe - nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu einer mild e ren Strafe gelangt wäre. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch die weitere Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe seiner Lebensg e- fährtin Schaden zugefügt, indem er sie zu einer Falschaussage verführt bzw. zumindest n icht versucht habe, sie hiervon abzuhalten, un d diese Aussage a n- schließend für seine Zwecke als Alibi angeführt habe (UA S. 42), nicht unb e- denklich ist. Denn Feststellungen z u m Zustandekommen des falschen Alibis 6 7 - 5 - durch die Zeugin und zur Verantwortlichkei t des Angeklagte n hat das Landg e- richt nicht getroffen (vgl. UA S. 30 f.). Fischer Schmitt Berger Krehl RiBGH Dr. Eschelbach ist durch Krankheit an der Unterschrifts - leistung verhindert. Fischer
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