BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 596/13 vom 19. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin - in der Verhandlung - Justizangestellte - bei d er Verkündung - als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. April 2013 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angekla gten im Rev i- sions verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Ja hren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Im Übr i- gen hat es die Angeklagte freigesprochen. Die allein gegen die Aussetzung s- entscheidung des Landgerichts gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. I. Nac h den Feststellungen des Landgerichts täuschte die Angeklagte zusammen mit der früheren Mitangeklagten D . ab Ende November 2009 der im spirituellen Bereich arbeitenden Geschädigten S . vor, über spirituelle und übersinnliche Fähigkeit en zu verfügen. Diese sprach darauf an und erwarb zunächst zum Preis von 200 Euro eine wert - und wirkungslose Wurzel, die eine Besserung der von ihr empfundenen " spirituellen Blockade " bewirken sollte. In der Folgezeit überließ das Tatopfer in der Zeit zwi schen N o- vember 2009 bis Frühjahr 2010 der Angeklagten und ihrer Mittäterin Geldbetr ä- ge in Höhe von 45.000 Euro, 100.000 Euro sowie Schmuck im Wert von 1 2 - 4 - 18.000 Euro und zusätzlich noch einmal 45.000 Euro der Angeklagten allein. Diese Leistungen sollten dazu dienen, die Geschädigte , deren Familie und B e- sitz sowie auch die im Zuge der Reinigungsrituale vom Bösen befallene Ang e- klagte vom " Negativen " zu reinigen; sie sollten zurückerstattet werden, soweit sie nicht im Zuge der Reinigung zerstört werden würden. Ta tsächlich erhielt die Geschädigte - wie von Anfang an beabsichtigt - keine Leistung zurück. Das Landgericht hat die Angeklagte deshalb wegen Betrugs in fünf Fä l- len unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einem Urteil des Amts gerichts Hanau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vol l- streckung der Strafe nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dabei hat das Landgericht der Angeklagten trotz negativer Aspekte ihrer Vergange n- heit (einschlägige Vorstrafen) eine positive Legal - und Sozialprognose gestellt und dabei insbesondere die " eigene Abkehr der Angeklagten von ihrem vorm a- ligen Fehlverhalten " berücksichtigt. II. Die wirksam auf die Aussetzungsentscheidung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfo lg. Die Entscheidung, mit der das Landgericht Strafaussetzung zur Bewä h- rung gewährt hat, weist im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Vorteil de r Ang e- klagten auf. 1. Die Annahme einer positiven Sozialprognose hat die Strafkammer mit rechtsfehlerfreier Begr ündung angenommen. 2. Den Urteilsgründen ist auch noch hinreichend zu entnehmen, dass die Strafkammer die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit ausreichend vorgenommen und dabei den zutreffenden Maßstab angelegt hat, wonach es für die Entscheidung darauf ankommt, ob 3 4 5 6 7 - 5 - besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechts - und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht u n- angebracht und allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht z u- widerlaufend erscheinen lassen. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Würd i- gung ausdrücklich § 56 Abs. 2 S t GB in Bezug genommen, woraus sich ergibt, dass für eine Strafaussetzung zur Bewährung zusätzlich zum Vorliegen einer positiven Soz ialprognose das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich ist. Die von der Strafkammer in den Blick genommenen Umstände, insbesondere das selbständige Abstandnehmen von weiteren gegen das Tatopfer gerichteten Taten sowie die straffreie Führung seit diesem Zeitpunkt seit Frühjahr 2010 , tragen, jedenfalls im Zusammenhang mit den an anderer Stelle erwähnten für die Angeklagte sprechenden Umständen , die Annahme besonderer Umstände. 3. Einer ausdrücklichen Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsor d- nung di e Strafvollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), bedurfte es hier - entgegen der Ansicht der Revision - nicht. Veranlassung dazu besteht nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die Anwendung der Vorschrift nahe legen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Ver teidigung 9). Das ist hier nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Schadenshöhe und 8 - 6 - Bewährungsversagen mussten das Landgericht im Hinblick auf die seit mehr e- ren Jahren stabilisierte Lebensführung der Angeklagten, die die S trafkammer mehrfach in den Blick genommen hat, nicht zu einer ausdrücklichen Erörterung veranlassen. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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