BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 597/12 vom 9. April 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 9. Apr il 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landger ichts Gera vom 10. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die in dieser Sache in Polen erlit tene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier ve r- hängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nach - prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun g keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s Angeklagten er geben . D er Beschwerde führer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Becker Fischer Appl Eschelbach Ott
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