ECLI:DE:BGH:2019:130319U2STR597.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 597/18 vom 1 3 . März 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat i n der Sitzung vom 1 3 . März 201 9 , an de r te ilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Eschelbach , Zeng , Meyberg , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwalt , in der Verhandlung als Vertreter der Nebenklägerin A . , Justiz angestellte als Urkundsb eamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. A uf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 29. Juni 2018 mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben, a) in den Fällen II.1 bis 15 der Urteilsgründe und b) im Ausspruch über die Gesamt freiheitsstrafe und die Maßregel . 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Vo n Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei- nes Kin d es in 15 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt , deren Vollst reckung zur Bewährung ausgesetzt und Führungsaufsicht angeord- net. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Un- gunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die auf die Fäl le II. 1 bis 15 der Urteilsgründe und auf den Ausspruch über die Gesamt freiheits strafe beschränkt ist. Die Be- schwerdeführerin beanstandet insbesondere, dass der Angeklagte nicht auch 1 - 4 - wegen sexuellen Übergriffs im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteil t worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf die Schuldsprüche in den Fällen II. 1 bis 15 der Urteilsgründe und auf den Gesamt- strafenausspruch ist nicht wirksam , soweit auch der Maßregelausspruch aus- geklammert ist . E ine Beschränkung der Revision nach § 344 Abs. 1 StPO ist nur zuläs- sig, soweit die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Ur- teils l osgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil t atsächlich und rechtlich unabhängig beurt eilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Üb- rigen erforderlich zu machen. Weiter muss gewährleistet sein, dass die nach Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (vgl. Senat, Beschl uss vom 24. September 2013 2 StR 397/13, BGHR StPO § 341 Abs. 1 Beschränkung 1 mwN) . Die Revi - sionsbeschränkung unter Ausklammerung eines Maßregelausspruchs ist des- halb unwirksam, wenn wie hier zugleich jedenfalls auch der Schuldspruch angegriffen w ird, der von der Maßregelfrage nicht getrennt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 2 StR 605/11 , NStZ - RR 2013, 54 mwN) . Das Landgericht hat die fakultative Anordnung der Maßregel der Führungsaufsicht det. Hinzu kommt, dass sich die Anordnung von Führungsaufsicht bei der von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten Verhängung einer mehrjährige n Ge- samtf reiheitsstrafe als entbehrlich erweisen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 4 StR 488/99, juris Rn. 5 ; Urteil vom 11. März 1993 4 StR 17/93, BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1). 2 . Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet. 2 3 4 - 5 - a) Das angefochtene Urteil kann in den Fällen II. 1 bis 15 der Urteils- gründe keinen Bestand haben . Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prü- fungsumfangs einer sachlich - rechtlichen Überprüfung nicht stand. aa ) In diesen Fällen hat die Strafkammer folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: D er Angeklagte begab sich erstmals Anfang Januar 2014 nachts in das Zimmer des Nebenklägers M . K . , legte sich zu diesem ins Bett und strei - chelte unter der Kleidung des Nebenklägers dessen Peni s. Im Anschluss daran bat er den Nebenkläger darum, dass dieser ihn manuell befriedige, was er bis zum Samenerguss des Angeklagten tat. In den darauffolgenden Monaten kam es zunächst wiederum im Zimmer des Nebenklägers, später in der Wohnung des Angeklagte n in etwa monatlichen Abständen zu ähnlichen Vorfällen , wobei der Angeklagte in einigen Fällen den Nebenkläger bis zum Samenerguss ließ sich der Angeklagte überdies vom Nebenklä- ger selbst manuell befriedigen. Die Strafkamm er hat diese Feststellungen vor allem auf das von ihm als glaubhaft bewertete Geständnis des Angeklagten gestützt. I hre Überzeugung von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses hat es u.a. da mit begründet , dass das Geständnis sich mit den Angaben des Nebenklä gers M . K . in seinen polizeilichen Vernehmungen, (ihm) Bekunde- . die Taten des Angeklag - stge- stellt worden seie n . Ausweislich des Inhalts der polizeilichen Vernehmungen des Nebenklägers K . ha be dieser insbesondere angegeben, der Angeklag - bis er (M . ) davon aufgewacht 5 6 7 8 - 6 - sei ; a ls er (M . ) dann gemerkt habe, dass sein Penis dadurch hart geworden sei , habe er dem Angeklagten gesagt, dass er d a s nicht wolle und er gehen solle , was der Angeklagte dann auch getan habe. bb ) Die Beweiswürdigung leidet mit Blick auf die Angaben des Neben- kläg ers M . K . an einem durchgreifenden Erörterungsmangel . (1) Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen. Seine Schl ussfolgerungen brauchen nicht zwin- gend zu sein. Es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Das Revisionsge- richt hat die Beweiswürdigung des Tatrichters selbst dann hinzunehmen, wenn eine anderweitige Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewe- sen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178, 179; vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13, juris Rn. 9). Es ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich hierzu ge zogene Schlussfolge- rungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 1 StR 360/16, BeckRS 2017, 104320; Urteil vom 21. März 2013 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420, 421). Insbesondere sind die Beweise erschöp- fend zu würdige n. Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten aus- einanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (Senat, Urteil vom 5. Juli 2017 2 St R 110/17, juris Rn. 6 mwN). 9 10 - 7 - (2) Nach diesen Maßstäben begegnet die Beweiswürdigung angesichts der als glaubhaft bewerteten wenn auch nur kursorisch dargestellten A us- sage des Nebenklägers durchgreifenden Bedenken . Danach ergeben sich kon- krete Anhal tspunkte für einen erheblicheren Tatbeitrag des Angeklagten, als es seinem Geständnis entspricht. Dieses hätte eingehender Erörterung und er- schöpfender Würdigung durch den Tatrichter bedurft (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 3 StR 43 1/92, BGHR StPO § 261 Überzeu- gungsbildung 20; weitere Nachweise bei KK - StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 56, 92 ). (a) Auf der Grundlage d e s festgestellten Aussageinhalts des Nebenklä- gers zum Kerngeschehen kann sich das Verhalten des Angeklagten in den Fäl- l en II. 1 bis 15 der Urteilsgründe als (jeweils) tateinheitlich begangenen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1991 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71) sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar stellen (zum milderen Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB im Hinblick auf das zur Tatzeit geltende Recht nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 3 StR 524/16, NStZ - RR 2017, 242) . Mit dem zur Erektion führenden Streicheln des Penis des offensichtlich bereits schlafenden Nebenkläge rs h ätte der Angeklagte eine sexuelle Handlung an dem Nebenkläger vorgenommen (zum Schlaf als tiefgreifende Bewusst- seinsstörung i.S.v. § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 1 StR 108/13, BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähi g- keit 14 ; Urteil vom 24. September 1991 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68 , 71 ; zur sexuelle n Handlung im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2017 2 StR 452/16, StV 2018, 231 f.) . A n der Erheblichkeit der objektiv und subjektiv sexual bezogenen Handlungen bestehen keine Zweifel . F ür die Vollendung des Tatbestandes reicht es aus, dass der Täter wie es nach der 11 12 13 - 8 - Aussage des Nebenklägers der Fall gewesen sein soll m it einer sexuellen Handlung am Körper des widerstandsunfähigen Opfers be gonnen hat (BGH, Urteil vom 24. September 1991 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68 , 71 ) ; unerheblich wäre es, dass der Nebenkläger infolge der Manipulationen des Angeklagten aufgewacht ist . (b) Ob es w ie der Generalbundesanwalt meint eher fernliegt, dass d er Angeklagte eine etwaige Widerstandsunfähigkeit ausgenutzt hat, unterliegt nicht revisionsgerichtlicher Überprüfung. Denn das Landgericht , das sich rechtsfehlerhaft nicht mit den im Kerngeschehen jeweils abweichenden Schilde- rungen des Angeklagten und des Nebenklägers auseinandergesetzt hat, hat sich a uch deswegen n icht veranlasst gesehen, entsprechende Feststellun- gen zur subjektiven Tatseite zu treffen . (3) Angesichts des im Raum stehenden erheblicheren Tatbeitrags des Angeklagten kann d er Senat ni cht ausschließen, dass das Urteil zum Vorteil des Angeklagten auf diese m Erörterungsmangel beruht. b) Die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II.1 bis 15 der Urteils- gründe entzieht auch der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Fer- ner hebt der Senat den Maßregelausspruch auf, weil die Verurteilung in den genannten Fällen ebenfalls Grund der Anordnung der Führungsaufsicht nach dem Ermessen des Gerichts gemäß § 68 Abs. 1, § 181b StGB war. Zudem kann sich die Anordnung von Führungsaufsicht bei der m it der Revision der Staatsanwaltschaft beabsichtigten V erhängung einer mehrjährigen Gesamt- freiheitsstrafe als entbehrlich erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 14 15 16 - 9 - 2000 4 StR 488/99, juris Rn. 5; Urteil vom 11. März 1993 4 StR 17/93, BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; vgl. auch Schönke/ Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 68 Rn. 7 mwN). Franke Appl Eschelbach Zeng Meyberg
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