BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 598/05 vom 3. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2006 beschlossen: Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 14. September 2005 aufgehoben. Die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung entf344llt. Die Kosten des Verfahrens 374ber die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verur-teilten fallen der Staatskasse zur Last. Die Entscheidung 374ber die Entsch344digung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafvollstreckungsma337nahmen bleibt dem Landge-richt vorbehalten. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Meiningen vom 3. November 2004 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sache sofort auf freien Fu337 zu setzen. Gr374nde: Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 1 StGB angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Verurteilten mit der R374ge der Verletzung materiel-len Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 3 - I. 1. Gegen den Verurteilten wurde vom Amtsgericht Sonneberg durch Ur-teil vom 22. November 2000 wegen Vergewaltigung (Einzelstrafe zwei Jahre und sechs Monate) unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hildburghausen vom 6. April 2000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verh344ngt. Wegen dieser Sache befand er sich vom 17. Dezember 2001 bis zum 16. Dezember 2004 in Strafhaft. Am 23. September 2004 bean-tragte die Staatsanwaltschaft Meiningen, gem344337 247 66 b StGB nachtr344glich die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Der Verurteilte befand sich bis zum heuti-gen Tage auf Grund des Unterbringungsbefehls des Landgerichts Meiningen vom 3. November 2004 gem344337 247 275 a Abs. 5 StPO in Haft. 2 2. a) Der zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach vorbestrafte Angeklagte wurde durch Urteil des Kreisgerichts S366mmerda vom 3. Mai 1988 u. a. wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 3 Durch Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 29. November 1993 wurde ge-gen ihn wegen Raubes in zwei F344llen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und sechs Monaten verh344ngt. Die Einzelstrafen aus diesem Urteil sowie die Einzelstrafe von 120 Tagess344tzen zu je 4 DM aus einem Urteil des Amtsge-richts S366mmerda vom 10. M344rz 1994 wurden in ein Urteil des Landgerichts Er-furt vom 1. Februar 1995 einbezogen. Durch dieses Urteil des Landgerichts Er-furt wurde er wegen Vergewaltigung (die H366he dieser Einzelstrafe ist nicht mit-geteilt) unter Einbeziehung der erw344hnten Einzelstrafen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Danach wurde er durch Urteil des Landge-richts Erfurt vom 4. Dezember 1995 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 4 - 4 - Bereits am 31. Oktober 1999 war der Verurteilte in Haft genommen wor-den und hatte zun344chst die Strafen aus den Verurteilungen aus dem Jahre 1995 verb374337t, bevor er sich in Strafhaft wegen der Verurteilung des Amtsge-richts Sonneberg vom 22. November 2000 befand. 5 b) Das Landgericht hat sachverst344ndig beraten festgestellt, dass "dem Verurteilten eine ausgepr344gt schlechte allgemeine Sozial- und Kriminalprogno-se gestellt werden muss" und "ein extrem hohes Risiko f374r neue erhebliche Straftaten besteht". Der Tatrichter hat dies aus einer Gesamtschau der Pers366n-lichkeitsstruktur des Verurteilten einerseits und seiner "Kriminalkarriere" (UA S. 4) andererseits hergeleitet. 6 c) Der Tatrichter f374hrt aus, dass der Verurteilte wegen seiner sozialen Lernf344higkeit bis auf nachfolgend dargestellte "Ausbr374che" (UA S. 18) im Voll-zug unauff344llig sei. Er werde zwar bei geringen Anl344ssen verbal gewaltt344tig; t344tliche Angriffe auf das Vollzugspersonal seien jedoch nicht bekannt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Verurteilte im Vollzug "lediglich" (UA S. 20) wie folgt auff344llig: 7 Am 4. Januar 2001 344u337erte der Verurteilte nach einer Meinungsver-schiedenheit mit einem Vollzugsbeamten diesem gegen374ber, dass er dem Zeu-gen "die Brille von der Fresse schlagen w374rde; das sei ihm zwei Jahre Nach-schlag wert." Im Laufe dieses Tages sagte er laut zu einem Zeugen, dass "alle Beamten der JVA Pr374gel bekommen m374ssten, damit sie w374ssten, wo es lang geht." 8 Am 9. M344rz 2001 drohte der Verurteilte bei einem Streit dar374ber, ob auch Beh366rdenpost ge366ffnet abgegeben werden m374sse, sich den Hals aufzuschlit-zen. Der Verurteilte hatte dann w344hrend eines Gespr344chs mit dem Abteilungs-dienstleiter eine Rasierklinge in der Hand, die er sich in den Mund steckte. Er 9 - 5 - konnte 374berw344ltigt und die Rasierklinge aus seinem Mund entfernt werden. Am 29. Oktober 2003 verlangte der Verurteilte eine Einzelzelle und Arbeit und sagte zu dem Zeugen L. "man solle ihn in den Arrest legen, sonst garantiere er f374r nichts und lege jemanden um." d) Das Landgericht ist danach der Auffassung, dass ein wesentlicher Teil der Entscheidungsgrundlagen, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verur-teilten f374r die Allgemeinheit hinweisen, erst im Vollzug der Freiheitsstrafe nach Verurteilung wegen der Anlasstat erkennbar geworden sei (UA S. 37). 10 II. Die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung war aufzuhe-ben; der diesbez374gliche Antrag der Staatsanwaltschaft war zur374ckzuweisen. 11 Es kann dahinstehen, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft die gebotene Begr374ndung enth344lt (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen); denn im Ergebnis h344lt die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 12 1. Die Urteilsgr374nde lassen besorgen, dass das Landgericht nicht hinrei-chend bedacht hat, dass Umst344nde, die f374r den ersten Tatrichter erkennbar wa-ren, als neue Tatsachen im Sinne des 247 66 b StGB ausscheiden (vgl. Senatsur-teil aaO m.w.N.). Die Urteilsausf374hrungen zur Pers366nlichkeitsstruktur und Kri-minalkarriere des Verurteilten legen nahe, dass bereits f374r das Amtsgericht Sonneberg die Gef344hrlichkeit des Verurteilten erkennbar war und sich eine Verweisung an das Landgericht aufdr344ngte. Das Verfahren nach 247 66 b StGB dient nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter fr374herer Entscheidungen, die von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurden (vgl. Senatsurteil aaO 13 - 6 - m.w.N.). Nur wenn wirklich erhebliche neue Tatsachen w344hrend des Vollzugs erkennbar werden, kann dies zur Anordnung der nachtr344glichen Sicherungs-verwahrung f374hren. 2. Solche erheblichen neuen Tatsachen w344hrend des Vollzugs sind hier jedoch nicht hinreichend dargetan. Soweit das Landgericht solche Umst344nde in den unter I. 2.c dargestellten Vorf344llen sieht, folgt dem der Senat nicht. Es fehlt diesen an einer im Lichte des Verh344ltnism344337igkeitsprinzips erforderlichen er-heblichen Indizwirkung f374r die Gef344hrlichkeit des Verurteilten. Allerdings kann, jedenfalls bei einem - wie hier - wegen Gewaltdelikten Vorbestraften, auch ver-bal aggressives Verhalten gegen Vollzugsbeamte ein prognoserelevanter Um-stand sein. Im vorliegenden Fall ist der Verurteilte zwar wiederholt verbal ag-gressiv geworden, aber nach den Feststellungen in einem Zeitraum von mehre-ren Jahren nur an drei Tagen, wobei er seine Drohungen nie umsetzte, sondern keine k366rperlichen Angriffe auf Vollzugsbeamte vornahm. Diese Vorf344lle sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit von einer solchen Erheblichkeit, die ei-nen derart schwerwiegenden Eingriff wie die Anordnung der nachtr344glichen Si-cherungsverwahrung, die "nur bei einer geringen Anzahl denkbarer F344lle in Be-tracht kommen soll" (vgl. Senatsurteil aaO), rechtfertigen w374rde. 14 III. Der Senat schlie337t - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Tatrichter selbst betont hat, lediglich die aufgezeigten Vorf344lle h344tten stattgefunden - aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung weitere Tatsachen festgestellt werden k366nnen, die die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung rechtfer-tigen k366nnten, und hat deshalb auf den Wegfall der Anordnung erkannt. 15 - 7 - IV. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Meiningen vom 3. November 2004 war demgem344337 aufzuheben und der Verurteilte in dieser Sache sofort auf freien Fu337 zu setzen. 16 V. Die Entscheidung 374ber eine Entsch344digung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafverfolgungsma337nahmen muss dem Landgericht 374berlassen blei-ben (vgl. Senatsurteil aaO m.w.N.). Die Pr374fung, ob und in welchem Umfang eine Entsch344digung zu gew344hren ist, hat sich auf den gesamten Sachverhalt zu erstrecken, der die Strafvollstreckungsma337nahme ausgel366st hat. Die Entschei-dung stellt mithin vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe dar. 17 RiBGH Dr. Bode ist Rothfu337 Fischer wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. Rothfu337 Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy