BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 598/06 vom 21. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Meiningen vom 17. August 2006, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in H366he von 2.250 200 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen verschiedener Bet344ubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ge-gen den Angeklagten wurde der Verfall eines Geldbetrages in H366he von 2.250 200 angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in H366he von 2.250 200 h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 Das Landgericht hat die H366he des Geldbetrages nicht nachvollziehbar begr374ndet. Entgegen den Ausf374hrungen des Landgerichts (UA S. 18/19) l344sst sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, dass der Angeklagte diesen Geldbetrag "in den oben genannten F344llen mindestens umgesetzt hat". Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen. 4 Der neue Tatrichter wird die Berechnung oder Sch344tzung des Betrages der Verfallsanordnung nachvollziehbar darzulegen haben. 5 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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