BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 598/06 vom 21. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Meiningen vom 17. August 2006, soweit es ihn betrifft, a) im Tenor dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen un-erlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in sieben F344llen und wegen unerlaubten Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 21 F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten ver-urteilt ist; b) hinsichtlich der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in H366he von 10.000 200 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben F344llen und wegen "gewerbsm344-337igen" unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 21 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde der Verfall eines Geldbetrages in H366he von 10.000 200 angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechtes r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Senat hat den Schuldspruch neu gefasst und das Wort "gewerbs-m344337igen" entfallen lassen, weil Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufge-nommen werden (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 StR 528/05). 3 2. Die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in H366he von 10.000 200 h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 Das Landgericht hat die H366he des Geldbetrages nicht nachvollziehbar begr374ndet. Entgegen den Ausf374hrungen des Landgerichts (UA S. 17) l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen, dass der Angeklagte "durch die oben ge-nannten Bet344ubungsmittelgesch344fte mindestens diesen Betrag umgesetzt hat." 5 - 4 - Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinge-wiesen. Der neue Tatrichter wird die Berechnung oder Sch344tzung des Betrages der Verfallsanordnung nachvollziehbar darzulegen haben. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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