BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 598/06 vom 21. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 21. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 17. August 2006 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass die Angeklagte wegen unerlaubten Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Der Senat hat das Wort "gewerbsm344337igen" entfallen lassen, weil Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 StR 528/05). Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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