BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 598/07 vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Dezember 2007 gem344337 247247 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision und die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Juni 2007 werden als unzul344ssig verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Aus-lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hat jedoch inso-weit die eigenen notwendigen Auslagen und die der Nebenkl344ge-rin zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Juni 2007 rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil wurde am 31. August 2007 zugestellt. Die Revisionsbegr374ndung mit Wiedereinsetzungsantrag ging am 2. November 2007 bei Gericht ein. Zu seinem Wiedereinsetzungsantrag tr344gt der Angeklagte unter Beif374gung einer entsprechenden eigenen eidesstatt-lichen Versicherung vor, sein damaliger Verteidiger habe ihm eine rechtzeitige Revisionsbegr374ndung zugesichert. 1 Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht in zul344ssiger Weise erhoben. Der Vortrag des Angeklagten ist nicht glaubhaft gemacht, 247 45 Abs. 2 StPO. Die als schlichte eigene Erkl344rung des Angeklagten zu wertende eidesstattliche Versi- 2 - 3 - cherung reicht dazu nicht aus (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 21. M344rz 2007 - 2 StR 87/07 -). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der Ange-klagte zur Glaubhaftmachung eine entsprechende eidesstattliche oder anwaltli-che Versicherung seines damaligen Verteidigers h344tte vorlegen k366nnen. 3 Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, war die Revision als unzul344ssig zu verwerfen (247 349 Abs. 1 StPO), da sie versp344tet (247 345 Abs. 1 StPO) begr374ndet wurde. 4 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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