BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 598/11 vom 16. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Bandendiebstahls u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2012 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schul d- spruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchsdie b- stahls, Diebstahls in zwei Fällen sowie Computerbetrugs in drei Fällen und wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen sowie Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ernemann Appl Berger Eschelbach Ott
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