BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 599/06 vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 28. Februar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Nebenkl344ger gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 14. August 2006 werden als unzul344ssig ver-worfen. 2. Die Beschwerdef374hrer haben jeweils die Kosten ihres Rechts-mittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 27. Dezember 2006 zutreffend ausgef374hrt: 1 "1. Soweit die Revision das Urteil bez374glich des Angeklagten S. K. angreift, ist sie unzul344ssig, weil die Beschwerdef374hrer weder die Erkl344rung abgegeben haben, inwieweit sie das Urteil anfechten, noch Antr344ge gestellt haben (247 344 Abs. 1 StPO). 2. Bez374glich der Angeklagten M. K. ist das Rechtsmittel nach 247 400 StPO unzul344ssig. Nach dieser Vorschrift kann die Ne-benklage ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verh344ngt wird. Das erstreben die Nebenkl344ger jedoch im Ergebnis mit ihrer Revision. Die Ausf374hrungen zur Sach- - 3 - r374ge und der gestellte Revisionsantrag ergeben, dass mit der Revisi-on nicht der Schuldspruch, sondern ausschlie337lich die Anwendung von Jugendstrafrecht nach 247 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG beanstandet wird. Die von der Nebenkl344gerin erstrebte Anwendung von allgemeinem Strafrecht auf die Angeklagte betrifft lediglich den Rechtsfolgenaus-spruch. Mit diesem Anfechtungsziel sind die Nebenkl344ger aber aus-geschlossen (vgl. BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 6; BGH, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 4 StR 355/98)." Erg344nzend ist lediglich zu bemerken: 2 Selbst wenn man mit den Revisionen von der geltend gemachten Bin-dungswirkung des Verwerfungsbeschlusses des Senats vom 13. Oktober 2004 ausgehen wollte, w374rde dies nichts daran 344ndern, dass die Beschwerdef374hrer mit ihrem Rechtsmittel hinsichtlich der Angeklagten M. K. in un-zul344ssiger Weise die Verh344ngung einer anderen Rechtsfolge erstreben. 3 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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