BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 600/05 vom 8. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. M344rz 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2005 auf seinen Antrag Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2005, mit dem die Revision des Angeklag-ten als unzul344ssig verworfen wurde, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Vorwurf der tat-einheitlich begangenen Vergewaltigung entf344llt. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in vier F344llen, wegen se-xuellen Missbrauchs von Kindern in 66 F344llen und wegen sexuellen Miss-brauchs von Kindern in Tateinheit mit dem Besitz pornografischer Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungs-verwahrung angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg. 1. In keinem der ausgeurteilten F344lle ist Verj344hrung eingetreten. In den F344llen 13 bis 73 der Anklage beurteilt sich die Strafbarkeit nach 247 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des 4. StrRG, welcher einen Strafrahmen von sechs Mo-naten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsah. Die Verj344hrungsfrist betrug gem344337 247 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre. Die Verj344hrung der zeitlich ersten, im September 1985 begangenen Tat w344re mithin Ende August 1995 eingetre-ten. Bereits am 30. Juni 1994 trat jedoch 247 78 b StGB in Kraft, wonach die Ver-j344hrung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Opfers ruht. Diese Rege-lung gilt auch f374r Taten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verj344hrt waren. Zwar hat das Land-gericht nicht in allen F344llen das genaue Geburtsdatum der Opfer festgestellt; den Urteilsgr374nden ist jedoch zu entnehmen, dass alle Tatopfer zwischen ei-nem Jahr und h366chstens f374nf Jahren alt waren, so dass die Verj344hrung in den einzelnen F344llen wenigstens 13 Jahre ruhte. Daran schloss sich dann die zehn-j344hrige Verj344hrungsfrist des 247 176 Abs. 1 StGB aF an (vgl. BGHR StGB 247 78 b Abs. 1 Ruhen 5), die in keinem der F344lle bei der Unterbrechung durch den Durchsuchungsbeschluss vom 2. November 2004 abgelaufen war. 2 - 5 - 2. Die Schuldspr374che wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. in den F344llen 1, 7 bis 10 und 12 bis 73 der Anklage weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch die Verurteilung wegen schweren se-xuellen Missbrauchs von Kindern in den F344llen 2 bis 4 und 6 der Anklage ist nicht zu beanstanden. Allerdings h344lt die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergewaltigung gem344337 247 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB nach der vom Senat im Urteil vom 25. Januar 2006 (2 StR 345/05 226 zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen) nunmehr vertretenen Rechtsauffassung der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand, weil das Landgericht, welches bei seinem Urteil der mittlerweile aufgegebenen Senatsentscheidung in NStZ 2004, 440 gefolgt ist, keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob das Tatopfer seine schutzlose Lage bemerkt und nur im Hinblick darauf auf Gegenwehr verzichtet hat. Der Senat schlie337t angesichts des Alters des betroffenen Kindes zur Tatzeit aus, dass ein neuer Tatrichter insoweit ausreichende Feststellungen treffen k366nnte, und hat deshalb den Schuldspruch ge344ndert. 3 3. Der Strafausspruch und die Anordnung der Ma337regel k366nnen beste-hen bleiben. Das Landgericht hat in den F344llen 2 bis 4 und 6 der Anklage den Strafrahmen des 247 176 a Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jah-ren zu Grunde gelegt. Aus diesem Strafrahmen hat es sehr milde Einzelstrafen aus dem unteren Bereich verh344ngt (drei Jahre, zweimal zwei Jahre und sechs Monate und einmal zwei Jahre und neun Monate). Zwar hat das Landgericht die Verwirklichung von zwei Tatbest344nden ausdr374cklich strafsch344rfend gewertet. Dennoch schlie337t der Senat aus, dass es bei zutreffender rechtlicher W374rdi-gung der Tat angesichts der erschwerenden Tatumst344nde noch mildere Strafen verh344ngt h344tte, zumal es den Umstand, dass der Angeklagte in diesen F344llen 4 - 6 - die objektiv schutzlose Lage des Kindes ausnutzte und sich in den F344llen 2 bis 4 der Anklage 374ber dessen entgegenstehenden Willen hinweggesetzt hat, zu Lasten des Angeklagten h344tte ber374cksichtigen k366nnen. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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