BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 600/07 vom 5. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Geldf344lschung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lim-burg (Lahn) vom 16. August 2007 wird mit der Ma337gabe, dass die in Bulgarien in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Ma337stab 1:1 Anrechnung findet, als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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