BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 600/12 vom 12. März 2013 in der Strafsache gegen wegen banden - und gewerbsmäßigen Betruges u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführeri n am 12. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat ; jedoch wird das Urteil klarstellend dahin ergänzt, dass von der (ersten) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zwei Monate Freiheitstrafe als Entschädigung für die rechtsstaats - widrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten . Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Fischer Appl Berger Krehl
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