Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StPO §§ 338 Nr. 1 Buchst. b, 222 b Abs. 2 Satz 2; GVG §§ 77, 45 Beginnt eine Hauptverhandlung nach begründetem Besetzungseinwand neu, sind die für den Tag des neuen Sitzungsbeginns ausgelosten Schöffen zur Mitwirkung berufen; das gilt auch dann, wenn die neue Hauptverhandlung an einem Tag b e - ginnt, der von Anfang an als (Fortsetzungs-)Sitzungstag bestimmt war. In einem so l - chen Fall setzt die Zulässigkeit einer auf § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO gestützten R ü - ge nicht stets die namentliche Mitteilung der ordnungsgemäßen Schöffenbesetzung voraus. BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 StR 60/02 - LG Meiningen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 60/02 vom 26. Juni 2002 in der Strafsache - 2 - gegen wegen Untreue u.a. - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende, Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle, fr Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Meiningen vom 12. Novembe r 2001 aufgehoben, soweit der A n geklagte verurteilt worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fllen und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 25 Fllen unter Freispruch im br i - gen bzw. Einstellung des Verfahrens zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bew h - rung ausgesetzt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rgt, hat mit einer Verfa h - rensrge Erfolg. - 5 - I. Der Beschwerdefhrer beanstand et zu Recht, die Richterbank sei auf Seiten der mitwirkenden Schffen T. V. und U. H. nicht or d - nungsgemß besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 b StPO). 1. a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Die Hauptve r - handlung war ursprnglich terminiert auf den 17. Oktober 2001 mit Fortse t - zungsterminen, darunter auch der Termin vom 24. Oktober 2001. Die Schffen V. und H. waren die fr den 17. Oktober ausgelosten Hauptschffen. Sie wurden durch die Geschftsstelle der Strafkammer zum Termin vom 17. Oktober 2001 nicht geladen und erschienen zum vorgesehenen Sitzung s - beginn nicht. Die Hauptverhandlung begann versptet mit dem noch erreichten Hauptschffen H. und dem Hilfsschffen A. P. . Nach Vernehmung des Angeklagten zur Person erhob der Verteidiger hinsichtlich des Hilfssch f - fen den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung. Diesem gab die Kammer statt. Der Vorsitzende ordnete an, mit der Hauptverhandlung solle neu bego n - nen werden am 24. Oktober 2001, einem der vorgesehenen Fortsetzungste r - mine, in der zuvor mitgeteilten Besetzung mit den Schffen V. und H. . In der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2001 machte der Verteidiger erneut den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung - nunmehr hinsichtlich beider Schffen - geltend. Das Landgericht wies den Besetzungseinwand z u - rck. Es vertrat die Auffassung, die fr den ursprnglichen Prozeßbeginn au s - gelosten Schffen seien zustndig geblieben, weil die Hauptverhandlung in der Gerichtsbesetzung noch innerhalb der vorgesehenen Terminstage beginnen konnte. - 6 - 1. b) Der Beschwerdefhrer ist der Ansicht, da die Hauptverhandlung - wie nach einer Aussetzung - neu begonnen habe, seien die Hauptschffen der Schffenliste fr den Sitzungstag 24. Oktober 2001 die zur Mitwirku ng b e - rufenen Schffen. Er trgt vor, diese seien nicht identisch mit den Schffen V. und H. . Letztere seien in der Schffenliste fr den Terminstag 24. Oktober 2001 weder als Hauptschffen noch als Ersatz- oder Hilfsschffen vorgesehen. 2. Die Rg e ist zulssig und begrndet. a) Das Revisionsvorbringen gengt unter den vorliegenden Umstnden den Begrndungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Aus dem Vortrag, die fr den 24. Oktober 2001 vorgesehenen Haup t - schffen seien die zur Mitwirkung berufenen Schffen, kann entnommen we r - den, daû es sich um einen ordentlichen Sitzungstag der Kammer handelte (§§ 77, 45, 47 GVG), fr den - wie die Revision weiter ausfhrt - die Schffen V. und H. weder als Hauptschffen noch als Ersatz- ode r Hilfsschffen in der Schffenliste bestimmt gewesen seien. Fr die behauptete fehlende Identitt der herangezogenen Schffen mit den fr den 24. Oktober zustnd i - gen Schffen spricht der Inhalt des Beschlusses, mit dem der Besetzungsei n - wand zurckgewiesen wurde. Bei gegebener Personenidentitt htte es der Begrndung, daû die fr den ursprnglichen Prozeûbeginn am 17. Oktober 2001 ausgelosten Schffen zustndig geblieben seien, nicht bedurft. Es kann dahinstehen, ob die Revision stets die ordnungsgemûe Besetzung namentlich mitteilen muû (vgl. fr die Flle der Hinzuziehung von Hilfsschffen BGH NJW 1991, 50 m.w.N.; BGHSt 36, 138). Bei der vorliegenden besonderen Verfa h - renssituation war es nicht geboten, die Schffen zu benennen, welche bei ric h - - 7 - tiger Gesetzesanwendung am 24. Oktober 2001 zur Mitwirkung berufen waren (vgl. KK-Kuckein StPO, 4. Aufl. § 338 Rdn. 52). b) Zutreffend geht die Revision davon aus, daû mit den fr den 24. Oktober ausgelosten Schffen htte verhandelt werden mssen. Die Auffassung der Kammer, die Zustndigkeit der fr den ursprngl i - chen Prozeûbeginn ausgelosten Schffen ergebe sich daraus, daû die Haup t - verhandlung noch innerhalb der vorgesehenen Terminstage beginnen konnte, ist rechtsfehlerhaft. Schffen werden nicht fr bestimmte Strafverfahren, so n - dern fr bestimmte Sitzungstage ausgelost. Nur an den fr sie ausgelosten o r - dentlichen Sitzungstagen sind die Hauptschffen zur Mitwirkung als Richter berufen ( BGHSt 17, 176). Der Vorsitzende ordnete hier nach einem erfolgre i - chen Besetzungseinwand der Verteidigung (§ 222 b Abs. 2 StPO) an, mit der Hauptverhandlung solle erneut begonnen werden. Es kann offenbleiben, ob in einem solchen Fall die Hauptverhandlung auszusetzen ist (vgl. Klei n - knecht/ Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 222 b Rdn. 12) oder ob sie mit Erlaû des Beschlusses nach § 222 b Abs. 2 Satz 2 StPO ohne weiteres beendet wird (vgl. KK-Tolksdorf, 4. Aufl. § 222 b Rdn. 16 m.w.N.), jedenfalls muû mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (vgl. Schlchter in SK-StPO § 222 b Rdn. 23). Von einem faktischen Neubeginn ist zwar auch das Landgericht au s - gegangen, wie die Anordnung des Vorsitzenden belegt. Eine neue Hauptve r - handlung kann aber nur mit den fr den Tag des Neubeginns ausgelosten Schffen erfolgen, das hat das Landgericht verkannt. Die fr den Sitzungstag vom 24. Oktober ausgelosten Hauptschffen waren daher die zur Mitwirkung berufenen Richter. Die Schffen V. und H. waren nicht die gesetzl i - chen Richter. Daher war das Urteil mit den Feststellu n gen aufzuheben. - 8 - II. Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat hinsichtlich der tatb e - standlichen Anforderungen des § 266 a StGB auf BGH, Beschl. v. 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02 - hin (zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Rissing-van Saan Detter Otten Fischer Elf
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