BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 60/07 vom 6. August 2007 in der Strafsache gegen alias: wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2007 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 27. Juni 2007 zur374ckzuversetzen, wird auf Kosten des An-tragstellers als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts Bonn vom 25. August 2006 auf Antrag des Generalbundesanwalts ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 27. Juni 2007 verworfen, dabei jedoch den Urteilstenor dahin erg344nzt, dass der Angeklagte im 334brigen freige-sprochen wird. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gem344337 247 356 a StPO ist zul344ssig, jedoch nicht begr374ndet. 1 1. Der Antrag ist im Wesentlichen darauf gest374tzt, dass der Senat die Anordnung der Sicherungsverwahrung best344tigt hat. Der Antragsteller h344lt dies unter keinem denkbaren Aspekt f374r rechtlich vertretbar, so dass sich der Schluss aufdr344nge, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willk374rli-chen Erw344gungen beruhe. Der Senat habe insbesondere verkannt, dass das der Freisprechung unterliegende Tatgeschehen im Rahmen der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu ber374cksichtigen gewesen sei, und habe sich nicht mit der Verh344ltnism344337igkeit der Ma337nahme auseinandergesetzt. Zum anderen h344t-te der Senat seinen Beschluss, der erkennbar auf die Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts vom 6. M344rz 2007 Bezug genommen habe, begr374nden m374s-sen, weil dem Generalbundesanwalt der Schriftsatz der Verteidigung vom 26. 2 - 3 - M344rz 2007 nicht vorgelegen habe. Naheliegend habe der Senat diese Ausf374h-rungen der Verteidigung 374bersehen. 2. Der Vortrag belegt eine Verletzung rechtlichen Geh366rs im Sinne von 247 356 a StPO nicht. Der Verurteilte beanstandet letztlich nur die Best344tigung der Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das Revisionsgericht. Hierin liegt indes ebenso wenig ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG wie im Unterbleiben einer weiteren Begr374ndung des Beschlusses nach 247 349 Abs. 2 StPO, zu wel-cher der Senat bei dieser Verfahrensweise nach entsprechender Antragstellung durch den Generalbundesanwalt nicht verpflichtet war. Der Generalbundesan-walt hat sich in seiner Stellungnahme ausf374hrlich mit allen erhobenen Verfah-rensr374gen und allen sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Revision ausei-nandergesetzt. Hierzu hat die Verteidigung im Schriftsatz vom 26. M344rz 2007 Stellung genommen und ihre abweichenden Rechtsauffassungen weiter ausge-f374hrt. Der Schriftsatz spricht keine neuen sachlich-rechtlichen Problemkreise an, sondern nur solche, zu denen sich der Generalbundesanwalt bereits ge344u-337ert hatte. Die Annahme, dass der Senat diesen Schriftsatz bei seiner Beratung nicht zur Kenntnis genommen und ber374cksichtigt habe, ist schlicht falsch. Der Freispruch von den drei zum Nachteil des Gesch344digten T. 3 - 4 - angeklagten Urkundenf344lschungen, die im Falle ihrer Erwiesenheit in Tateinheit mit den beiden ausgeurteilten Betrugshandlungen zum Nachteil dieses Ge-sch344digten gestanden h344tten, war f374r die Frage der Hangt344terschaft des Ange-klagten im 334brigen ersichtlich ebenso ohne Bedeutung wie die nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellten F344lle. Bode Otten Ernemann Fischer Roggenbuck
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