BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 60/07 vom 27. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. August 2006 wird verworfen; jedoch wird der Ur-teilstenor dahin erg344nzt, dass der Angeklagte im 334brigen freige-sprochen wird. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte musste - damit Anklage und Er366ffnungsbeschluss er-sch366pft sind - vom Vorwurf der Urkundenf344lschungen zum Nachteil von T. (F344lle 3-6 der Anklage vom 23. M344rz 2005 der Staatsanwaltschaft Bonn - 410 Js 325/04) freigesprochen werden, nachdem das Landgericht diese Taten nicht f374r erwiesen erachtet hatte (vgl. BGHSt 44, 196, 202 m.w.N.). 1 Bode Otten Ernemann Fischer Roggenbuck
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