BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 601/08 vom 1. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. April 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Cierniak, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Nebenkl344gervertreterin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Juli 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurge-richt zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Mit ihren Revisionen beanstanden die Staatsanwaltschaft und die Ne-benkl344ger, dass das Landgericht den Angeklagten unter Annahme nicht ausschlie337bar verminderter Schuldf344higkeit nur wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt hat. 2 I. Der 34-j344hrige Angeklagte, ein in sich gekehrter Diplom-Informatiker, hat-te im September 2007 ohne die von ihm angestrebte Promotion seine Anstel-lung als wissenschaftlicher Mitarbeiter der R. verloren und lebte seitdem von seinen Ersparnissen. 3 - 4 - Bereits seit dem Jahre 2005 unterhielt er eine gegen374ber seinen Eltern verheimlichte Beziehung zu der chinesischen Studentin W. . Beide wohnten zusammen, hatten jedoch keinen Geschlechtsverkehr, weil der Ange-klagte - aus Angst zu versagen - diesen auf die Zeit nach der Heirat verschie-ben wollte. Als der Ablauf ihres Visums bevorstand, dr344ngte W. den Angeklagten Ende des Jahres 2007 erfolglos zur baldigen Heirat. Mehrfach gelang es dem Angeklagten, die zum Auszug entschlossene Zeugin W. hinzu-halten und zum Verbleib bzw. zur R374ckkehr in seine Wohnung zu 374berreden. 4 Am 24. Dezember 2007 reiste der Angeklagte zu seinen Eltern, wo er die Feiertage verbrachte. Bei seiner R374ckkehr am Abend des 26. Dezembers 2007 hatte W. Besuch von ihrer Freundin, der in Deutschland lebenden Chinesin S. , die - in die Problematik eingeweiht - den ausweichend rea-gierenden Angeklagten auf eine Heirat der Zeugin W. ansprach. Am n344chs-ten Morgen verlie337en die beiden Frauen mit Gep344ck die Wohnung Richtung Bahnhof. Als der Angeklagte dies bemerkte, folgte er ihnen und traf sie noch auf dem Bahnsteig an. Sein Versuch, W. zur R374ckkehr zu bewegen, schlug fehl. 5 In diesem Moment kamen ihm Suizidphantasien; den Gedanken, sich von dem n344chsten einfahrenden Zug 374berrollen zu lassen, verwarf er jedoch, da ihm ein solch grausamer Tod unertr344glich erschien. Als S. zu ihm tr366s-tend sagte: "T. , es ist bestimmt am Besten so", entschloss er sich schlie337lich diese anzugreifen. Nachdem er zuvor die in einer Entfernung von ca. 400 m herannahende Bahn wahrgenommen hatte, stie337 er in T366tungsabsicht die vor ihm stehende und ihm den R374cken zukehrende arglose S. zielgerichtet ins Gleisbett, wo sie von dem Zug 374berrollt, mitgeschleift und so get366tet wurde. Nach vor374bergehender Flucht stellte sich der Angeklagte noch am selben Tag den Beh366rden. 6 - 5 - Das Landgericht ist - entgegen dem Sachverst344ndigengutachten - von einer erheblich eingeschr344nkten Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zum Tat-zeitpunkt ausgegangen und vermochte zudem nicht festzustellen, dass dieser die objektiv gegebene Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zu dessen T366tung ausgenutzt habe. Ebenso wenig konnte das Landgericht in dem Han-deln des Angeklagten niedrige Beweggr374nde erkennen. 7 II. 1. Die vom Generalbundesanwalt insoweit vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenkl344ger haben mit der Sachr374ge Erfolg, soweit sie sich gegen die Verneinung des Mordmerkmals "Heimt374cke" auf der Grundlage der Annahme nicht ausschlie337bar erheblich verminderter Schuldf344higkeit wenden. 8 a) Die Annahme nicht ausschlie337bar erheblich verminderter Schuldf344hig-keit des Angeklagten im Sinne des 247 21 StGB begegnet durchgreifenden recht-lichen Bedenken. 9 Noch in 334bereinstimmung mit der als umsichtig, kompetent und erfahren charakterisierten Sachverst344ndigen (UA 15) stellt das Landgericht bei dem An-geklagten, der gro337e Angst vor Zur374ckweisung und Ablehnung bei gleichzeiti-gem Wunsch nach enger partnerschaftlicher Zuwendung mit ausgepr344gten Ver-lust344ngsten hat, eine kombinierte Pers366nlichkeitsst366rung mit dependenten Z374-gen fest. Zugleich habe der Angeklagte unter dem Einfluss einer akuten Belas-tungsreaktion gehandelt. Soweit aber die Sachverst344ndige nach Durchf374hrung der Beweisaufnahme aufgrund der nunmehr umf344nglichen Einlassung des An-geklagten zu seinen Gedanken und 334berlegungen unmittelbar vor der Tat zu dem Ergebnis gelangt, eine Handlungsanalyse ergebe, dass der Angeklagte in der Vierschrittigkeit "Abw344gen-Planen-Handeln-Bewerten" keine Defizite auf- 10 - 6 - wies, es somit an einer Impulskontrollst366rung gefehlt habe und deshalb die schwere andere seelische Abartigkeit (infolge der kombinierten Pers366nlichkeits-st366rung und der akuten Belastungsreaktion) ohne Schuldf344higkeitsrelevanz sei, folgt ihr das Landgericht nicht; angesichts des "motivational mit rationalen Ma337-st344ben nicht nachvollziehbaren, teilweise schon bizarre Z374ge tragenden Tatge-schehens" sei eine erhebliche Einschr344nkung der Schuldf344higkeit nicht auszu-schlie337en. Zwar war das Landgericht nicht gehindert, von dem Gutachten der Sach-verst344ndigen abzuweichen, da ein solches nur Grundlage der 334berzeugungs-bildung des Richters sein kann. Wenn der Tatrichter aber eine Frage, f374r die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverst344ndigen zu bed374rfen, im Widerspruch zu dem Gutachten l366sen will, muss er die ma337geblichen Darlegungen des Sachverst344ndigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinanderset-zung mit diesen begr374nden (BGHR StPO 247 261 Sachverst344ndiger 1; Fischer StGB 56. Aufl. 247 20 Rdn. 65 m.w.N.). Dies hat die Strafkammer nicht in hinrei-chender Weise getan: 11 Allein die Erw344gung, aufgrund des rational nicht nachvollziehbaren Tat-geschehens in Kombination mit dem festgestellten Zustand des Angeklagten sei das Abstellen auf eine Handlungsanalyse nicht 374berzeugend, ist nicht ge-eignet, das Gutachten der Sachverst344ndigen zu widerlegen. Weder ergibt sich aus den Urteilsgr374nden, dass das Landgericht 374ber die erforderliche eigene Sachkunde verf374gt, noch hat es eine eigene Abw344gung aller Indizien vorge-nommen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer tiefgreifenden Bewusstseinsst366-rung w344re die Wertung des Landgerichts nicht rechtsfehlerfrei. Denn eine affek-tive Erregung bei vors344tzlichen T366tungsdelikten, bei denen gef374hlsm344337ige Re-gungen eine Rolle spielen, stellt eher den Normalfall dar. Ob die affektive Erre-gung einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tiefgreifenden Bewusst- 12 - 7 - seinsst366rung gef374hrt hat, kann deshalb nur anhand von tat- und t344terbezogenen Merkmalen beurteilt werden, die als Anzeichen f374r und gegen die Annahme ei-nes schuldrelevanten Affekts sprechen. Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer Gesamtw374rdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2004, 234, 235 m.w.N.), die das Landgericht nicht vorgenommen hat. Es hat im Gegenteil die gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsst366rung sprechenden Anzeichen, die sich aus der von der Sachverst344ndigen herangezogenen Handlungsanalyse und der detaillierten Erinnerung des Angeklagten an das Geschehen ergeben (vgl. BGH NStZ 2008, 510, 512), v366llig au337er Betracht gelassen. Zudem lassen die Urteilsausf374hrungen besorgen, dass das Landgericht den Zweifelssatz fehlerhaft auch auf die Rechtsfrage, ob die Beeintr344chtigung des Angeklagten im Sinne von 247 21 StGB erheblich ist, angewandt hat (vgl. BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ 2005, 149, 150). 13 b) Ebenso zu Recht beanstanden alle Revisionen die Verneinung der subjektiven Tatseite des Mordmerkmals Heimt374cke. 14 Nach den Feststellungen versah sich S. , was das Landgericht nicht verkannt hat, keines Angriffs des Angeklagten von hinten und war infolge-dessen arg- und wehrlos. 15 F374r das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit gen374gt es, dass der T344ter diese in ihrer Bedeutung f374r die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausf374hrung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, ei-nen durch seine Ahnungslosigkeit gegen374ber einem Angriff schutzlosen Men-schen zu 374berraschen. Dabei steht nicht jede affektive Erregung der Annahme eines Ausnutzungsbewusstseins in diesem Sinne entgegen (BGH NStZ 2003, 535; 2005, 688 f.). 16 - 8 - Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht ein Ausnutzungsbewusst-sein hier verneint hat, entbehren einer tragf344higen Grundlage. Bereits die Aus-gangs374berlegung, zu Gunsten des Angeklagten sei zu unterstellen, seine Steu-erungsf344higkeit sei erheblich eingeschr344nkt gewesen (UA 20), ist - wie eingangs unter II. 1. a) dargelegt - rechtsfehlerhaft. Gleiches gilt f374r die daran ankn374pfen-de Schlussfolgerung, die Wahrnehmung des Angeklagten sei in der Panik des Moments allein auf S. fixiert gewesen, die allein er optisch wahrgenom-men habe, weshalb es st366rungsbedingt nicht ausschlie337bar an einem Ausnut-zungsbewusstsein gefehlt haben k366nnte. F374r die Annahme der subjektiven Sei-te des Heimt374ckemordes kommt es n344mlich nicht auf das Vorliegen oder Nicht-vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des 247 21 StGB an; vielmehr ist ma337geblich, ob und gegebenenfalls welche tats344chlichen Auswirkungen der psychische Zustand auf die Erkenntnisf344higkeit des Angeklagten in der Tatsitu-ation und auf sein Bewusstsein hatte. 17 Diesbez374glich hat die Strafkammer aber - bezogen auf den direkten T366-tungsvorsatz - gerade festgestellt, dass der Angeklagte in vollem Umfang 374ber die kognitiven F344higkeiten verf374gte, sowohl die objektiven Umst344nde seines Tuns als auch dessen Konsequenzen subjektiv zu erfassen (UA 18). Umst344nde, auf Grund derer trotz erhaltener Einsichtsf344higkeit die F344higkeit des Angeklag-ten, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt f374r das Opfer realistisch wahr-zunehmen und einzusch344tzen, beeintr344chtigt war, hat die Strafkammer nicht aufgezeigt; solche sind nach den Urteilsgr374nden auch nicht ersichtlich. Im Ge-genteil hat der Angeklagten nach den Feststellungen noch direkt vor der Tat bei Erw344gung eines Suizids durchaus rationale 334berlegungen angestellt, indem er sich die m366glichen Folgen vorstellte, die es haben w374rde, wenn ein menschli-cher K366rper von einem Zug 374berrollt wird und sich deshalb bei Einfahrt des Zu-ges dazu entschlossen, nicht selbst zu springen, sondern die arglose S. hinterr374cks auf die Gleise zu sto337en. 18 - 9 - 2. Entgegen der Auffassung der vom Generalbundesanwalt insoweit nicht vertretenen Revisionen hat das Landgericht das Mordmerkmal "Niedrige Beweggr374nde" auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei abgelehnt. Es hat nicht verkannt, dass auch Rache und Hass bei der Tatbegehung eine Rolle gespielt haben. Dass es diese Motive nicht als tatbeherrschend angesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte befand sich angesichts der nunmehr endg374ltig erscheinenden Tren-nung seiner Freundin in einem Zustand h366chster Verzweiflung und Ausweglo-sigkeit (UA 21). Vor diesem Hintergrund h344lt es sich im Rahmen des tatrichterli-chen Beurteilungsspielraums, dass das Landgericht die f374r den Angeklagten bestimmenden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des 247 211 Abs. 2 StGB gewertet hat (vgl. BGH NStZ 2007, 330, 331). 19 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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