BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 601/10 vom 18. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Mai 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. M344rz 2010 wird als unbegr374ndet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin erg344nzt, dass die in Belgien in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern Su. , Sa. , G. und D. K. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat entgegen 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keinen Anrech-nungsma337stab f374r die von dem Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung bestimmt. Da nur eine Anrechnung im Ma337stab 1:1 in Be-tracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 StR 214/08), be-stimmt der Senat diesen Ma337stab in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO selbst. 1 - 3 - Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Fischer Appl Berger Krehl Ott
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