BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 601/10 vom 18. Mai 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 18. Mai 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 31. M344rz 2010 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte T. K. dar374ber hinaus die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Ne-benkl344ger K. , A. , A. K. sowie M. , D. , Al. und N. E. , der Angeklagte E. E. die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkl344ger Su. , Sa. , G. und D. K. . Fischer Appl Berger Krehl Ott
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