BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 601 /1 2 vom 17. Januar 201 3 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 17. Januar 201 3 g e- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2012 wird als unzulässig verwo r- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und di e dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe v on zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat bestimmt, dass von der verhängten Gesam t- freiheitsstrafe vier Monate als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es die U n- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsansta lt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge und die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Im Hinblick auf das b e- schränkte Anfechtungsrecht des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO muss die Begründung der Revisi on des Nebenklägers erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterblieb e- nen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die B e- 1 2 - 3 - rec h tigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahr en begründet (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 2 StR 208/12; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). Wird eine derartige Präzisierung nicht bis zum A b- lauf der Revisionsbegründungsfrist vorgenommen, so ist das Rechtsmittel u n- z u lässig (BGH NStZ 2007, 700). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat sein Rechtsmittel zunächst nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet, der nicht zu entnehmen ist, dass das Ziel seiner Revision die Änderung des Schuldspruchs von gefährlicher Körperve r- letzung auf versuc hten Totschlag ist. Die s kann ebenfalls nicht aus dem formal weiterreichenden Antrag abgeleitet werden (BGH NStZ 1997, 97). Auch der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässigen Verfahrensrüge ist ein solches Ziel des Rechtsmittels nicht eindeutig zu entneh men. Soweit der Vertreter des Nebenklägers in seinem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereic h- ten Schriftsatz vom 10. Januar 2013 das Ziel der Revision klargestellt hat, war dies nicht mehr geeignet, diesem Rechtsmittel nachträglich zur Zulässig keit zu verhelfen. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 3
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