BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 60/13 vom 13. März 2013 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13 . März 2013 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Erfurt vom 15. Oktober 2012 im Rechtsfolgenau s- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren und acht Monaten ve r- urteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offe n- sichtlich unbegründet. 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. 1 2 - 3 - 2. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der Angeklagte seit vi e len Jahren in erheblichem Umfang Alkohol. Bis Ende der 1990er Jahre trank er mehrere Flaschen Schnaps täglich, danach reduzierte er zwar seinen Konsum. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung will er aber bis zu seiner Verhaf t ung in dieser Sache immer noch 10 bis 20 Flaschen Bier täglich getrunken haben (UA S. 3). Vor der verfahrensgegenständlichen Tat nah m der Angeklagte ebenfalls Alkoh o l zu sich; er trank zusammen mit dem Tatopfer Mixgetränke aus Cola und Korn bzw. Wodka. Das Landge richt ist von einer Blutal koholkonzentration von 1,1 3 Promille ausgegangen, ohne dass dadurch die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit erhebli ch eingeschränkt worden sei (UA S. 5). Der Angeklagte ist seit 1998 mindestens in vier Fällen wegen Straft a- ten veru rteilt worden, die er im alkoholisierten Zustand begangen hat. Zuletzt hat ihn das Amtsgericht Erfurt im Jahre 2011 wegen einer unter erheblichem Alkoholeinfluss begangenen Körperverletzung (unter Einbeziehung einer weit e- ren Strafe) zu einer Gesamtfreiheit sstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vol l- streckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist (UA S. 4 f.). Angesichts dieser Feststellungen liegt es nicht fern, dass die abgeurteilte Tat auf einen (seit Jahrzehnten bestehenden) Hang des Angeklagten zurüc k- geht, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies gilt ung e- ac h tet der in den Urteilsgründen mitgeteilten (wenig plausiblen) Einschätzung des Angeklagten, "jederzeit aufhören zu können" (UA S. 3). Das Landgericht hätte sich daher gedrängt sehen müssen, die Voraussetzungen für die Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu pr ü- fen und in den Urteilsgründen näher zu erörtern. 3 4 5 - 4 - Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung sanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdefüh r er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Die unterlassene Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB führt zur Aufhebung des Urteils auch im Strafausspruch. Der Senat kann nicht au s- schließen, dass die zuerkannte Strafe niedriger ausgefallen wäre, hätte die Strafkammer die Voraussetzungen des § 64 StGB bejaht und die Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf diese Weise wird eine sac h- gerechte Abstimmung von Maßregel und Strafe ermöglicht (BGH, Beschluss vom 12. April 2012 - 5 StR 87/12). Becker Fischer Appl Berger Krehl 6 7
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