BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 6 0 /1 4 vom 6 . August 201 4 in der Strafsache gegen w egen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vo m 6 . August 2014 , an de r teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft , Rechtsanwalt als Verteidiger , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf d ie Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil de s Lan d- gerichts Frankfurt am Main vom 4 . Oktober 2013 mit den Festste l- lungen a ufgehoben . D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt . Ferner hat es ausgesprochen, dass wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von der verhängten Gesamtfre i- heitss trafe sechs Monate als vollstreckt gelten. Schließlich hat das Landgericht in Lettland verbüßte Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte G e- samtf reiheitsstrafe angerechnet. Gegen diese s Urteil richtet sich die zu Ungunsten de s Angeklagten, auf die Kompensations entscheidung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. D as R echtsmittel führt auch zugunsten des Angeklagten zur umfassen den Aufhebung des Urteils . 1 2 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen arbeitete der in Lettland lebende Angeklagte ab 2001 für ein e lettische Spedition als Fahrdienstleiter. Vor dem 25. Oktober 2003 schlossen sich der damalige Chef des Angeklagten und drei weitere konkret benannte P Fahrzeuge sollten nach Lettland verschoben, mit neuen Papieren versehen und sodann gewinnbringend verkauft werden. Zwis chen dem 25. Oktober 2003 und dem 5. November 2003 entwendeten zwei der Bandenmitglieder vor Ort mit weiteren unbekannt gebliebenen Personen entsprechend ihrer gemeinsamen Abrede in vier Fällen jeweils ein Fahrzeug des Typs X5 der Marke BMW im Wert zwische Drei Fahrzeuge konnten noch vor der Verbringung ins Ausland sichergestellt werden. h- land . Aufgabe des Angeklagten war es dabei insbesondere, telefonisch Sprechzeiten zwischen seinem Chef und dem Kontaktmann in Deutschland zu vermitteln, um ungefährdet i nsbesondere ohne abgehört zu werden t elef o- nieren zu können s ihm auch bewusst war, die . Außerdem überwies er se i- nem Kontaktmann in Deutschland im Auftrag seines Chefs Geld. Dem Ang e- klagten war es bewusst, dass er einer in Deutschland agierenden festen Täte r- gruppie rung 2. Das Landgericht hat die Tat en jeweils als Beihilfe zum schweren Ba n- dendiebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 , § 244a Abs. 1, § 27 3 4 5 - 5 - A bs. um die bandenmäßige Beg e- hungsweise der ausführenden Täter dass auf lettischer Seite sein Chef und ein weiteres Bandenmitglied, auf deutscher Seite neben seinem Ko n- taktmann , der ebenfalls Mitglied d er Bande war , b- stahlstaten eingebunden waren. Die Voraussetzung einer Verbindung von z u- II. 1 . Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Revisionsbegründung und mit ihrem Revisionsantrag alle in gegen die Kompensationsentscheidung des Landgerichts, die grundsätzlich isoliert auf Rechtsfehler überprüfbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2013 2 StR 392/13, NStZ - RR 2014, 21 mwN). Die Beschränkung der Revision allein auf die Kompensa tionsentsche i- dung ist hier unwirksam. Unbeschadet dessen, dass d ie für sich genommen schon nicht nachvollziehbaren F eststellungen zur Verfahrensverzögerung sowohl für die Bemessung der Einzelstrafe n und der Gesamtstrafe als auch im Hinblick auf die Kom pensationsentscheidung relevant waren und damit eine untrennbare Verknüpfung zwischen de n Strafausspr ü ch en und der Kompens a- tion sentscheidung besteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 3 StR 89/09, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 19) , führt das Rechtsmittel hier auch weitergehend zur Überprüfung des Schuldspruchs. Die in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld - und Strafausspruch ist ausnahm s- weise zu verneinen, wenn die Schuldfeststellungen eine Überprüfung des Strafausspruchs nic ht ermöglichen. Dies ist der Fall, wenn u nklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. Senat , B eschluss vom 4. Juni 2014 2 StR 14/14; BGH, Urteile vom 19. März 2013 1 StR 318/12 , 6 7 - 6 - wistra 2013, 463, 469 und vom 26. Juli 2012 1 StR 492/11, wistra 2012, 477, 481 f. ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 344 Rdn. 7 iVm § 318 Rdn. 16, jeweils mwN ). So verhält es sich hier. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in v ier Fällen nicht und bieten deshalb keine Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenau s- spruchs . a) Bei der Einordnung der Tatbeiträge des Angeklagten als Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl ist das Landgericht in Verkennung von § 28 Abs. 2 StGB vo n einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. i- Deutschland agierenden festen zu sein, lassen außer Acht, dass der Angeklagte selbst Mitglied der Bande gewesen sein muss, wenn er wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl bestraft werden soll. Da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist, können Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitgli e- der sind, nur wegen Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden (vgl. BGH, B e- schluss vom 8. Mai 2012 3 StR 72/12, NStZ 2013, 102, 103; Beschluss vom 15. Januar 2002 4 StR 499/01, BGHSt 47, 21 4, 216). Die Strafkammer hat sich ausgehend von ihrem (fehlerhaften) Maßstab dementsprechend nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte überhaupt Mitglied der Bande war. b) Den Urteilsfeststellungen kann auch im Übrigen nicht zweifelsfrei en t- nommen werden, dass der Angeklagte als Mitglied einer Bande gehandelt hat. Nach den Feststellungen hatte sich bereits vor dem 25. Oktober 2003 ohne 8 9 10 - 7 - Beteiligung des Angeklagten eine Gruppierung von vier Personen gebildet, um auf Dauer angelegt hochwerti ge Kraftfahrzeuge zu entwenden und gewin n- bringend zu verkaufen. Aus den dargestellten Unterstützungshandlungen des Angeklagten für die Gruppierung versteht sich de ssen Zugehörigkeit zu de r bandenmäßigen Gruppierung jedenfalls nicht von selbst , zumal zur su bjektiven Seite lediglich festgestellt ist, dass ihm bewusst war, einer in Deutschland agi e- renden festen Tätergruppierung behilflich zu sein. Letztlich belegen die Urteilsfeststellungen nicht in der erforderlichen Klarheit, dass der Angeklagte in die ba ndenmäßige Struktur der Gruppierung eingebunden war . c) War der Angeklagte aber nicht Mitglied der Bande , könnte er auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen gemäß § 28 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 216; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 28 Rdn. 9 , jeweils mwN) nur nach §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, § 27 Abs. 1 StGB bestraf t werden ( vgl. Fischer , aaO, § 244 Rdn. 44 mwN ) . E iner solchen Bestrafung stünde möglicherweise das Verfahrenshinde r- nis der Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB) entgegen . Nach den Feststellungen liegt der Tatzeitraum zwischen dem 25. Oktober 2003 und dem 5. November 2003 . Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsve r- fahren gegen den Angeklagten am 27. Juli 2004 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ei n- gestellt hatte, sind jedenfalls bis zur Wiederaufnahme der Ermittlungen im Fe b- ruar 2013 keine verjährungsunterbrechenden oder - hemmenden Ereignisse erkennbar, was zum Ablauf der fünfjährige n Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB i.V.m. § 242 Abs. 1 StGB) geführt haben könnte . Weil die derzeitigen Feststellungen folglich nicht Grundlage der Recht s- folgenentscheidungen sein können, ist die Rechtsmittelbeschränkung insg e- 11 12 13 - 8 - samt unwirksam (vgl. auch Gössel in Löwe /Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 318 Rdn. 41 mwN ) . 2. Da die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in vier Fällen keinen Bestand hat und der Senat nicht ausschließen kann, dass noch Feststellungen, die eine Bandenmitgliedschaft des Ange klagten belegen, getroffen werden können, weist er die Sache zu neuer Verhandlung und En t- scheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. So llte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten gela ngen , wird sie d arzulegen haben, ob und in welchem Ausmaß eine (rechtsstaatswidrige) Verfahrensverzögerung vorliegt. D er Senat verweist in soweit auf die Antragss chrift des Generalbundesanwalts und die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bund esgericht s- hofs vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124 ff. ; vgl. im Übrigen auch Senat , Urteil vom 5. Februar 2014 2 StR 308/13; Beschluss vom 23. Oktober 14 15 - 9 - 2013 2 StR 392/13, NStZ - RR 2014, 21, 22; BGH, Urteil vom 2 1. April 2011 3 StR 50/11, N StZ - RR 2011, 239 und Urteil vom 25. Oktober 2005 4 StR 139/05, NStZ - RR 2006, 50). Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng
Full & Egal Universal Law Academy