ECLI:DE:BGH:2016:120716B2STR60.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 60/16 vom 12. Juli 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers a m 12. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 19. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberische n Diebstahls schuldig ist. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus, einen tateinheitl i- chen Fall des "schweren räuberischen Diebstahls" entfallen zu lassen, war der Schuld spruch - entsprechend den in den Urteilsgründen getroffenen Festste l- lungen - klarzustellen, dass der Angeklagte des " besonders schweren räuber i- schen Diebstahls" schuldig ist. 1 - 3 - Der Strafausspruch bleibt entsprechend den vom Generalbundesanwalt angef ührt en Erwägungen von der Schuldspruchkorrektur unberührt. Fischer Appl Krehl Eschelbach Zeng 2
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