BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 602/08 vom 11. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 18. August 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Vergewalti-gung (247 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB) bestehen Bedenken im Hinblick auf die r344umli-che Distanz zwischen dem Tatgeschehen im Schlafzimmer und dem auf der Wohnzimmercouch abgelegten Schraubenzieher sowie dem Umstand, dass der Angeklagte den Vorsatz zur Vergewaltigung der Nebenkl344gerin erst fasste, nachdem er den Schraubenzieher abgelegt hatte. Aufgrund des von der Kammer gew344hlten Strafrahmens ist der Ange-klagte hierdurch jedoch ersichtlich nicht beschwert. Das Landgericht hat zwar gem344337 247 177 Abs. 5 2. Halbsatz StGB den Strafrahmen des minder schweren Falls des Absatzes 3 zugrunde gelegt, dabei allerdings die Untergrenze des 247 177 Abs. 2 StGB von zwei Jahren beachtet, da es - insoweit rechtsfehlerfrei - - 3 - davon ausgegangen ist, dass dieser Strafrahmen ohne Vorliegen der Qualifika-tion gegeben w344re. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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