BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 602/10 vom 24. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Februar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juli 2010 im Ma337regelausspruch mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird mit der Ma337gabe verworfen, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren r344uberi-schen Erpressung in zwei F344llen davon in einem Fall in Tateinheit mit K366rperverletzung schuldig ist. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer r344ube-rischer Erpressung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit K366rper-verletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg, soweit sie sich gegen den Ma337regelausspruch richtet; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Allerdings war der Schuldspruch wie geschehen klarzustellen, da der Angeklagte sich nach 1 - 3 - den Feststellungen und zutreffender rechtlicher W374rdigung des Landgerichts durch Verwenden eines Messers der versuchten besonders schweren r344uberi-schen Erpressung in zwei F344llen schuldig gemacht hat. Der Ma337regelausspruch hat dagegen keinen Bestand. Die Revision be-anstandet zu Recht die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung auf Verneh-mung des fr374heren gesetzlichen Betreuers des Angeklagten. Dieser war als Zeuge mit einer Reihe von Behauptungen zu Ablauf und Entwicklung des Betreuungsverh344ltnisses, insbesondere zum Verhalten des Angeklagten und seiner Kooperationsbereitschaft, benannt worden. Das Landgericht hat den An-trag als Beweisantrag behandelt und unter dieser Annahme mit einer rechtsfeh-lerhaften, sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschr344nkenden Begr374ndung teils als bedeutungslos, teils deshalb zur374ckgewiesen, weil die vom Gericht bestellte Sachverst344ndige "bereits 374ber ausreichende Grundlagen f374r ihr Gutachten verf374gt". Nach Ansicht des Generalbundesanwalts handelte es sich dagegen mangels der Angabe hinreichend bestimmter Beweistatsachen lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, der nach dem Ma337stab der allge-meinen Aufkl344rungspflicht zu beurteilen war (247 244 Abs. 2 StPO). 2 Es kann letztlich dahinstehen, ob der Antrag als rechtsfehlerhaft be-schiedener Beweisantrag oder als Beweisermittlungsantrag zu werten ist. Je-denfalls musste sich die Kammer aufgrund ihrer allgemeinen Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) gehalten sehen, den beantragten Beweis zu erheben. Der Antrag zielte ersichtlich auf die Einstellung des Angeklagten zu seinen psychi-schen Problemen und seiner Drogensucht ab. Insbesondere ging es dem An-tragsteller darum, dass der Angeklagte 374ber eine - von der Kammer verneinte - ausreichende Krankheits- und Behandlungseinsicht als Voraussetzung f374r die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB verf374ge. Dies war aber f374r die Frage von erheblicher Bedeutung, ob der Anordnung dieser Ma337- 3 - 4 - regel der Vorzug zu geben war, weil sie den Angeklagten weniger beschwert als die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (247 72 Abs. 1 Satz 2 StGB). Hinzu kommt, dass mit dem fr374heren gesetzlichen Betreuer des Angeklagten und Vorsitzenden des Betreuungsvereins der Diakonie A. ein Zeuge be-nannt war, der 374ber professionelle Erfahrungen als Betreuer mit psychisch kranken und drogen- bzw. alkoholabh344ngigen Personen verf374gte und Verhalten und Einstellungen des Angeklagten 374ber einen l344ngeren Zeitraum unmittelbar beobachten konnte. Es dr344ngte sich deshalb f374r das Landgericht auf, den Zeu-gen zu Ablauf und Entwicklung des Betreuungsverh344ltnisses zu h366ren, um sich eine m366glichst breite Tatsachengrundlage f374r die Unterbringungsfrage zu ver-schaffen. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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