BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 602/11 vom 12. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschw erdeführers am 1 2. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Köln vom 8. Juli 2011 aufgehoben, soweit eine Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unte r- blie ben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen ve r- suchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun M o- naten verurteilt. Seine auf die a llgemeine Sachrüge gestützte Revision ist u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schul d- spruch und die Strafe wendet. Dagegen kann das Urteil nicht bestehen bleiben, 1 - 3 - soweit das Landgericht von der Anordnung einer Maßregel gemä ß § 64 StGB abgesehen hat. Das Landgericht hat sowohl einen Hang des Angeklagten im Sinne einer Betäubungsmittelabhängigkeit als auch den Symptomcharakter der abgeurtei l- ten Tat und die negative Prognose zutreffend bejaht (UA S. 46), jedoch eine hinreich end konkrete Aussicht auf einen Erfolg der Maßregel verneint. Zur B e- gründung hierfür hat es in den Urteilsgründen die Mitteilung des Sachverständ i- gen wieder gegeben, wonach 50 % der Behandlungen abgebrochen we rden. Beim Angeklagten sprächen der frühe Beginn der Abhängigkeit, der Umstand, dass er nicht therapiewillig sei , und die Erfahrung, dass er nur eine von vier (freiwilligen) Therapien erfolgreich beendet habe, gegen eine hinreichende E r- folgsaussicht. 2 - 4 - Diese Erwägungen reichen nicht aus, um von der M aßregelanordnung abzusehen. Der Angeklagte hat noch keinen Maßregelvollzug erlebt; immerhin eine von vier Therapien führte zum - vorübergehenden - Erfolg; das bloße akt u- elle Fehlen von Interesse an einer Therapie spricht nicht ohne Weiteres gegen eine konk rete Erfolgsaussicht. Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 3 4
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