BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 602/13 vom 1. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Apri l 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mühlhausen vom 2. August 2013 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung und Freiheitsberaubung schuldig ist, b) im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in e i- nem psychiatrischen Krankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neu er Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexue llen Mis s- brauchs von Kindern und jeweils in Tateinheit hierzu schwerer sexueller Nöt i- gung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn 1 - 3 - Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revis i- on des Angeklagten führt zur Berichtigung des Schuldspruchs und der Aufh e- bung der Maßregel; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des G e- neralbundesanwalts unbegründet im Si nne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Nebenklägerin s o- wie dieser nahe stehender Personen zur Duldung einer dem Beischlaf ähnl i- chen Handlun g - Eindringen mit dem Finger in die Scheide (BGH Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 - NStZ 2004, 440, 441) - genötigt, die diese besonders erniedrigte. Da somit das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt war, war die Tat im Urteil stenor nicht als "schwere sexuelle Nötigung", sondern als "Vergewaltigung" zu bezeichnen (siehe nur BGH B e- schluss vom 11. Oktober 2012 - 2 StR 161/12). 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychia t- rischen Krankenhaus (§ 63 StGB) un terliegt der Aufhebung. Die Maßregel setzt u.a. die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorüberg e- henden Zustands voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (vgl. nur BGHSt 42, 385). Das Vorliegen eines solchen länger andauernden Zustands ist hier nicht belegt. Die Kammer begründet ihn damit, dass der Angeklagte eine rechtswidr i- ge Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen habe. Nach den Feststellungen war bei der Tat infolge einer Kombination aus Minderbegabung, kombinierter Persönlichkeitsstörung und erheblichem Alkoholkonsum die Steu e- 2 3 4 5 - 4 - rungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert. Diese Ausführungen l e- gen es - worauf der Generalbundesanwalt zutr effend hinweist - nahe, dass Minderbegabung und Persönlichkeitsstörung nicht alleine, sondern nur im Z u- sammentreffen mit der vorübergehenden Alkoholisierung zur Annahme des § 21 StGB geführt haben. Ist die erhebliche Verminderung der Steuerungsf ä- higkeit ab er auf ein Zusammenwirken zwischen Persönlichkeitsstörung und A l- koholkonsum zurückzuführen, kann ein die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigender Zustand nur angenommen werden, wenn der Angeklagte an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in krankhaft er Weise alkoholüberempfin d- lich ist oder an einer länger andauernden geistigen - seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies g e- tan haben (siehe nur BGHSt 44, 369, 374 ff.; BGH NStZ - RR 2010, 170). Hierzu enthält das angefochtene Urteil jedoch keine Ausführungen; entsprechende Feststellungen in der neuen Hauptverhandlung erscheinen allerdings möglich. - 5 - Der Strafausspruch kann b estehen bleiben. Der Senat schließt mit Rüc k- sicht auf das in den Feststellungen zum Ausdruck kommende Tatbild sowie die darauf Bezug nehmenden Ausführungen zur Strafzumessung aus, dass das Landgericht eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn di e Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus unterblieben wäre. Fischer Appl Schmitt RiBGH Dr. Ott ist aus Krehl tatsächlichen Gründen an de r Unterschrift gehindert. Fischer 6
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