BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 603/06 vom 14. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Februar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2006 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung (247 177 StGB i.d.F. des 4. StRG) in zwei F344llen und sexueller N366tigung (247 178 StGB i.d.F. des 4. StRG) in drei F344llen verurteilt ist, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in f374nf F344l-len, davon in zwei F344llen in Form des Beischlafs" (247 177 StGB a. F.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Soweit der Angeklagte im Ju-ni/Juli 1984 bis September 1984 drei Taten begangen hat, bei denen es zwar zu sexuellen Handlungen (Fall 1: Eindringen mit den Fingern in die Vagina, Fall 3: Analverkehr, Fall 4: Oralverkehr), nicht aber zum au337erehelichen Bei-schlaf gekommen war, war er nach dem zur Tatzeit geltenden milderen Recht nicht wegen Vergewaltigung, sondern wegen sexueller N366tigung (247 178 StGB) 1 - 3 - in drei F344llen zu verurteilen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend be-richtigt. Die Einzelstrafausspr374che und der Gesamtstrafenausspruch werden davon nicht ber374hrt, da das Landgericht in seiner rechtlichen W374rdigung von dieser Strafvorschrift ausgegangen ist und nur eine unzutreffende Tenorierung vorgenommen hat. Verj344hrung war weder hinsichtlich der beiden Vergewaltigungen (Taten 2 und 5 begangen Ende August 1984 und am 15. Oktober 1992) - mit einer Ver-j344hrungsfrist von 20 Jahren - noch hinsichtlich der sexuellen N366tigungen (Taten 1, 3 und 4) - mit einer Verj344hrungsfrist von zehn Jahren - eingetreten. Nach 247 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB ruhte die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vor-schrift am 30. Juni 1994 noch nicht abgelaufene Verj344hrung bis zum 16. August 1986, da die am 17. August 1968 geborene Gesch344digte mit dem Ablauf des 16. August 1986 ihr 18. Lebensjahr vollendete. Die am 17. August 1986 in Lauf gesetzte Verj344hrungsfrist wurde u. a. durch die Erhebung der Anklage, die Er-366ffnung des Hauptverfahrens im Jahre 1993, die vorl344ufige gerichtliche Einstel-lung des Verfahrens wegen vor374bergehender Verhandlungsunf344higkeit am 16. November 1995 und durch die Anordnungen zur Untersuchung der Ver-handlungsf344higkeit des Angeklagten 1999, 2003 und zuletzt am 2. M344rz 2005 unterbrochen (247 78 c Abs. 1 Nr. 6, 7, 11 StGB). Auf der Grundlage der f374r die Taten 1, 3 und 4 ma337geblichen Verj344hrungsfrist von zehn Jahren war auch die absolute Verj344hrungsfrist von 20 Jahren nicht abgelaufen. Sie w344re am 16. Au-gust 2006 um 24.00 Uhr eingetreten, dem Tag, der nach seiner Bezeichnung 2 - 4 - dem Anfangstag der Frist vorangeht (J344hnke in LK StGB 11. Aufl. 247 78 Rdn. 7). Zuvor war jedoch am 16. August 2006 das erstinstanzliche Urteil ergangen und damit der Ablauf der Verj344hrung gehemmt (247 78 b Abs. 3 StGB). Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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