BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 603/07 vom 27. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl und Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, der Nebenkl344ger A. in Person, Rechtsanwalt als Nebenkl344gervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkl344gers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurge-richt zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die vom General-bundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Nebenkl344gers mit der Sachr374ge. Beide Revisionen beanstanden die Verneinung des Mordmerkmals Heimt374cke und die Annahme einer erheblich verminderten Schuldf344higkeit. Die Beschr344nkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf die subjektive Tatseite des Mordmerkmals der Heimt374cke und die Bejahung der Voraussetzungen des 247 21 StGB ist unwirksam, weil die bisherigen Urteilsfest-stellungen eine objektive Heimt374ckelage nicht tragen (siehe unten unter II. 1.), so dass schon eine tragf344hige Grundlage f374r die Pr374fung der subjektiven Merk-male der Heimt374cke fehlt. 1 Die Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg. 2 - 4 - I. Das Landgericht hat festgestellt: 3 Die als Kind pakistanischer Einwanderer in Frankfurt am Main geborene und aufgewachsene A. heiratete den Angeklagten im August 2004 in Pakistan. Die Ehe war von den Eltern arrangiert worden. Der Angeklag-te kam im November 2005 nach Deutschland. Die finanzielle Situation des jun-gen Paares war angespannt, auch kam es im Zusammenleben der beiden zu Problemen und Streitereien. Der Angeklagte, der ab M344rz 2006 einen Sprach- und Integrationskurs besuchte, machte die Hausarbeit, w344hrend A. an der Universit344t Frankfurt Betriebswirtschaft studierte. A. hielt den Angeklagten f374r 204nicht vorzeigbar223. Sie traf weiterhin ihre Freunde und nahm heimlich ein intimes Verh344ltnis mit einem fr374heren Schulfreund, N., wieder auf. Der Angeklagte glaubte, dass sich die Eheprobleme l366sen w374r-den, wenn er erst einmal Geld verdiene. Am Sonntag, dem 12. November 2006, nahm er vormittags, als A. unter der Dusche war, deren Mobiltele-fon zur Hand und schaute sich ihre SMS-Kontakte an. Dabei stellte er fest, dass seine Ehefrau einen Freund und mit diesem au337erehelichen Geschlechtsver-kehr hatte. Der Angeklagte versuchte, die SMS-Nachrichten als Beweismittel auf sein eigenes Mobiltelefon zu 374berspielen, um sie seinem Schwiegervater zeigen zu k366nnen. Das gelang ihm nicht. 4 Am Nachmittag trank der Angeklagte mit seinen Schwiegereltern Tee, ohne sie 374ber seine Entdeckung zu informieren. Auf dem R374ckweg rief er zweimal bei N. an. Als er um 20.00 Uhr nach Hause kam, sa337 seine Ehefrau im Wohnzimmer vor dem Fernseher. Der Angeklagte a337 zun344chst et-was, ohne Hunger zu haben, dann sprach er seine Ehefrau auf die SMS-Nachrichten an. Sie sagte nur 204Du hast richtig gelesen: das ist mein Sonnen- 5 - 5 - schein und mein Prinz223. Der Angeklagte war w374tend und traurig und rang in den folgenden Stunden mit sich selbst. Er kam auf die Idee, A. mit einem Baumwollseil, das man in Pakistan als Hoseng374rtel benutzt, zu erdros-seln. Da sich in seiner aus Pakistan mitgebrachten Kleidung ein solcher G374rtel befand, verlie337 er die Wohnung und ging erst treppabw344rts, bis ihm einfiel, dass die Sachen auf dem Dachboden lagen. Er begab sich nach oben, wo er das Seil fand und in seiner Hosentasche verbarg. Er ging dann durch das Wohn-zimmer in das Schlafzimmer und legte sich ins Bett, das Seil legte er unter das Kopfkissen. Als A. gegen 23.00 Uhr ins Bett kam und ihre Schlafmaske aufsetzte, stellte sich der Angeklagte schlafend. Gegen 6.30 Uhr am Montag-morgen stand er nach durchwachter Nacht auf, nahm das Seil und ging in das Wohnzimmer. Er trank etwas Wasser. Aufgrund seiner 334berm374dung konnte er den Impuls zur T366tung seiner Ehefrau kaum mehr kontrollieren. Gegen 7.00 Uhr nahm er das Seil doppelt, machte eine Schlinge und wollte seine Frau nunmehr erdrosseln. Er machte sich keine Gedanken 374ber Einzelheiten der Tatbege-hung. Er 366ffnete die Schlafzimmert374r und machte das Licht an. A. sa337 aufrecht im Bett und wandte ihm den Kopf zu. Ihre Schlafmaske hatte sie abge-legt. Sie fragte, 204Warum hast Du das Licht angemacht?223 und dann, als sie das Seil sah, 204Was machst Du mit dem Seil?223. Der Angeklagte ging zu ihr, warf ihr die Schlinge 374ber den Kopf und zog das Seil von vorne mit voller Kraft zu. Sie versuchte in letzter Sekunde, die Schlinge abzuwehren, konnte aber nur noch eine oder mehrere Fingerkuppen zwischen Seil und Hals bekommen. Nach f374nf, sp344testens zehn Sekunden wurde sie ohnm344chtig und nach f374nf, sp344tes-tens zehn Minuten trat der Tod ein. 6 Der Angeklagte legte den Oberk366rper von A. zur374ck aufs Bett und nahm das Seil von ihrem Hals. Danach schrieb er mit gr374nem Filzstift 7 - 6 - an die Wand im Wohnzimmer 204Putzen, Kochen ja wohl, Ich bin in Deutschland nicht f374r die Haus Arbeit gekommen 226 0 . Mein Prinz. Mein Son-nenschein? Ja Wohl!223. Er a337 einen Toast, rasierte sich, zog sich an und r344umte die Wohnung auf. Als er die Betten machen wollte, realisierte er, dass A. tot ist. Er deckte sie zu, weinte, sp374lte seinen Ehering in der Toilette herunter und ging zur Polizei, wo er die Tat anzeigte. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag gewertet. Das Vor-liegen von Mordmerkmalen, insbesondere von Heimt374cke und niedrigen Be-weggr374nden, hat es ausgeschlossen. Hinsichtlich des Mordmerkmals der Heim-t374cke hat es ausgef374hrt, dass der Angeklagte aufgrund eines schwerwiegenden Affekts die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nicht erkannt und nicht bewusst ausgenutzt habe. Die affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsst366rung habe seine F344higkeit, sein Handeln einsichtsgem344337 zu steuern, erheblich vermindert. 8 II. Die Ausf374hrungen zum Mordmerkmal der Heimt374cke und die Annahme einer erheblich verminderten Schuldf344higkeit halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Das angefochtene Urteil enth344lt keine abschlie337ende Bewertung der Frage, ob objektiv eine Heimt374ckesituation vorlag. Das ist vorliegend fehlerhaft. Nach den bisherigen Feststellungen ist Heimt374cke nicht ohne weiteres anzu-nehmen. Der Tatrichter hat dies letztlich offen gelassen, weil er meinte, jeden-falls die subjektive Seite des Mordmerkmals verneinen zu k366nnen (UA S. 23). Da die hierf374r gegebene Begr374ndung nicht tr344gt (siehe unten unter 2.), kommt es darauf an, ob das Tatopfer bei Beginn des Angriffs noch arglos war. Dage-gen k366nnte hier sprechen, dass es das zu einer Schlinge geknotete Seil in den H344nden des Angeklagten gesehen hatte. Heimt374ckisches Handeln w344re dann 10 - 7 - nur zu bejahen, wenn die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz war, dass dem Tatopfer keine M366glichkeit blieb, dem Angriff irgendwie zu begegnen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2006, 96; NStZ-RR 2005, 309; NStZ-RR 2004, 14, 16 jeweils m. w. N.). Diese M366glichkeit hat der Tatrichter lediglich nicht ausgeschlossen (UA S. 20); dies reicht nicht, um zu Lasten des Angeklagten eine objektive Heimt374ckesituation zugrunde zu legen. M366glicherweise hatte die fehlende Kl344rung der objektiven Heimt374ckesitu-ation auch Auswirkungen auf die Bewertung der subjektiven Vorstellungen des Angeklagten. Der neue Tatrichter wird sich eine 334berzeugung vom Vorhanden-sein einer objektiven Heimt374ckesituation aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden haben. Angaben des Angeklagten, f374r deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheits-gehalt fraglich ist, sind nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen und der Entscheidung zugrunde legen, nur weil es f374r das Gegenteil keine unmittel-baren Beweise gibt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO 247 261 Einlassung 6 und 334berzeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48). 2. Der Tatbestand des Heimt374ckemordes setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der T344ter die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers erkennt und sich bewusst ist, dass er diese zur Tat ausnutzt. Hierf374r gen374gt es, dass der T344ter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung f374r die hilfslose Lage des Angegriffenen und die Ausf374hrung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegen374ber einem Angriff schutzlosen Menschen zu 374berraschen (BGH NStZ 2003, 535; 1999, 506 f.; NStZ-RR 2000, 166 f.). Dabei steht nicht jede affektive Erregung der Annahme eines Ausnutzungsbewusstseins in diesem Sinne entgegen. Kommt der Tatrich-ter zu dem Ergebnis, dass der T344ter die f374r die Heimt374cke ma337geblichen Um-st344nde aufgrund seiner Erregung nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hat, so muss er die Beweisanzeichen daf374r darlegen und w374rdigen. 11 - 8 - Eine solche umfassende W374rdigung hat das Landgericht nicht vorge-nommen. Es hat die Annahme einer affektiv bedingten Erregung ersichtlich al-lein auf die vorhergehenden Feststellungen zur erheblich verminderten Schuld-f344higkeit infolge einer affektiv bedingten tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung gest374tzt. F374r die Annahme der subjektiven Seite des Heimt374ckemords kommt es aber nicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der rechtlichen Vorausset-zungen des 247 21 StGB an, sondern darauf, ob und gegebenenfalls welche tat-s344chlichen Auswirkungen die affektive Erregung auf die Erkenntnisf344higkeit des Angeklagten in der Tatsituation und auf sein Bewusstsein hatte (BGH NStZ 2003, 535; NStZ-RR 2000, 166 f.). Bei erhaltener Einsichtsf344higkeit ist die F344-higkeit des T344ters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt f374r das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzusch344tzen, im Regelfall nicht beeintr344chtigt (vgl. Dannhorn NStZ 2007, 297, 299). 12 Gegen die Annahme der Sachverst344ndigen und ihr folgend des Landge-richts, das Wahrnehmungsfeld des Angeklagten sei zum Tatzeitpunkt so sehr eingeschr344nkt gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, sich Gedanken 374ber Einzelheiten der Tatbegehung zu machen, spricht bereits der Umstand, dass der Angeklagte am Tatmorgen das Seil aus dem Schlafzimmer mit ins Wohnzimmer nahm und dort doppelt zur Schlinge legte. 13 Abgesehen davon sind die Feststellungen zur erheblich verminderten Schuldf344higkeit hier aber auch schon deshalb nicht geeignet, das fehlende Ausnutzungsbewusstsein zu belegen, weil sie ihrerseits 226 wie noch auszuf374hren ist 226 die Annahme erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit nicht tragen. An-gesichts der vom Landgericht vorgenommenen Verkn374pfung zwischen den Feststellungen zur affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung im Sin-ne von 247 21 StGB und den subjektiven Voraussetzungen des Heimt374ckemord-merkmals kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rechtsfehler zum Ausma337 14 - 9 - des Affekts sich auch auf die Beurteilung des affektbedingten Fehlens des Aus-nutzungsbewusstseins ausgewirkt haben. Der neue Tatrichter wird auch zu pr374fen haben, ob dem Angeklagten - unabh344ngig vom Vorhandensein eines Affekts - m366glicherweise aufgrund der sonstigen Umst344nde das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt hat, zumal nach den jetzigen Feststellungen eine objektive Heimt374ckesituation nicht sicher festge-stellt ist. 15 3. Eine affektive Erregung stellt bei vors344tzlichen T366tungsdelikten, bei denen gef374hlsm344337ige Regungen eine Rolle spielen, eher den Normalfall dar. Ob die affektive Erregung einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung gef374hrt hat, kann deshalb nur anhand von tat- und t344terbezogenen Merkmalen beurteilt werden, die als Indizien f374r und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen k366nnen. Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer Gesamtw374rdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2004, 234, 235 m. w. N.). Diese Gesamtw374rdigung hat das Landgericht nicht selbst vorgenommen, es ist vielmehr den Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen H. gefolgt, dass der Angeklagte die ihm pers366nlich-keitsfremde Tat begangen habe, 204nachdem sich bei ihm w344hrend der einj344hri-gen konfliktbeladenen Ehe mit A. eine affektive Grundspannung aufgebaut gehabt habe und dann pl366tzlich und 374berraschend sein Lebenskon-zept zusammengebrochen sei. Getriggert durch die st344ndige Wiederholung der ausl366senden Worte seiner Ehefrau `Sonnenschein` und `Prinz` habe er den sich 374ber die Anlaufzeit von mehreren Stunden immer mehr aufstauenden Tat-impuls auf Grund der 334berm374dung nach durchwachter Nacht am fr374hen Mor-gen kaum mehr kontrollieren k366nnen, so dass der Tatimpuls durchgebrochen sei und er die T366tung begangen habe223 (UA S. 22). 16 - 10 - Diese Urteilsausf374hrungen lassen besorgen, dass die Sachverst344ndige und ihr folgend das Landgericht sich nur unvollst344ndig mit den festgestellten Tatsachen auseinandergesetzt und der Annahme eines Affekts m366glicherweise entgegenstehende Umst344nde au337er acht gelassen haben. Der Angeklagte sah bis zur Entdeckung des au337erehelichen Verh344ltnisses seiner Ehefrau seine E-heprobleme als l366sbar an. Dass sein Pers366nlichkeitsgef374ge vor der Entdeckung der verr344terischen SMS auf dem Mobiltelefon seiner Ehefrau aufgrund von E-hekonflikten bereits ersch374ttert war, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, wenn auch m366glicherweise der Gewichtsverlust des Angeklagten w344hrend der Ehe daf374r sprechen k366nnte. Der Angeklagte hat versucht, die SMS-Nachrichten als Beweismittel auf sein eigenes Mobiltelefon zu 374berspielen und sich die Tele-fonnummer des N. notiert, was f374r ein umsichtiges Verhalten spricht, und hat sich am Nachmittag des Sonntags 204normal223 verhalten. Das Seil zur T366-tung seiner Ehefrau hat er am Abend vor der Tat vom Dachboden geholt, heim-lich ins Schlafzimmer gebracht, dort unter seinem Kissen verborgen, am Mor-gen mit ins Wohnzimmer genommen und dort zur Schlinge geformt. Dies kann ein Anzeichen daf374r sein, dass er die Tat geplant und nicht spontan infolge ei-ner affektiven Bewusstseinsst366rung gehandelt hat. Dass er aufgrund einer 334-berm374dung nach einer durchwachten Nacht kaum mehr in der Lage gewesen sein sollte, den Tatimpuls zu kontrollieren, liegt nicht nahe und h344tte n344her aus-gef374hrt werden m374ssen. Gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsst366rung kann ferner ein rationales und umsichtiges Verhalten nach der Tat sprechen, insbe-sondere dann, wenn Anzeichen f374r eine den Affektabbau begleitende schwere seelische Ersch374tterung des T344ters fehlen. Dazu verh344lt sich das Urteil nicht. Auch eine detaillierte Erinnerung kann ein Gegenindiz gegen eine solche Beein-tr344chtigung sein. 17 4. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter, falls er erneut Mordmerkmale verneinen und eine erheblich verminderte Schuldf344- 18 - 11 - higkeit des Angeklagten bejahen sollte, die Ablehnung eines minder schweren Falls des Totschlags (247 213 StGB) ausf374hrlicher als bisher zu begr374nden haben wird. Das junge Alter des Tatopfers darf im 334brigen nicht strafsch344rfend gewer-tet werden, weil das Leben Wertabstufungen nicht zug344nglich ist (BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 8; BGH, Beschluss vom 15. November 1995 226 2 StR 555/95). Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist Schmitt urlaubsbedingt orts- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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