BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 603/08 vom 18. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Februar 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. August 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Zwar hat der Tatrichter die Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten nur mit dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten begr374ndet und im 334brigen auf die bei der Zumessung der Einzelstrafen angef374hrten Umst344nde Be-zug genommen. Dies entspricht grunds344tzlich nicht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Gesamt-strafenausspruch eingehend zu begr374nden ist, wenn sich eine ho-he Gesamtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe - hier ein Jahr acht Monate - entfernt (vgl. u.a. BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemes-sung 8; BGH wistra 2004, 383; StV 2006, 402; 2007, 633 jeweils m.w.N.). Da das Landgericht jedoch bei der Bemessung der Ein-zelstrafen auch strafsch344rfende gesamtstrafenspezifische Um-st344nde angef374hrt hat, etwa die Verwirklichung einer Vielzahl von Verbrechenstatbest344nden (UA S. 33), kann der Senat ausschlie- - 3 - 337en, dass es sich rechtsfehlerhaft an der Summe der Einzelstra-fen orientiert hat. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Cierniak Schmitt
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