BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 603 /1 2 vom 1 2. M ärz 201 3 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 1 2. M ärz 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten B . und S . wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Juli 2012, soweit es sie betrifft, im Adhäsions ausspruch und im Kostenau s- spruch, soweit sie zur Tra gung der besonderen Kosten des Entschädigungsverfahrens verurteilt sind, aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Adhäsionsklägers wird abgesehen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer h at die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsve r- fahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten B . und S . wegen (beso n- ders) schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten bzw. fünf Jahren und drei Monaten ver urteilt. Zusätzlich hat es diese beiden Angeklagten zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten J . als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schmerzensgeld, einer Auslagenpauschale 1 - 3 - und außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen an den Nebenkläger verurtei lt. Darüber hinaus hat es deren Verpflichtung ausgesprochen, dem Adhäsionskl ä- ger sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen. Die auf die Ver letz ung materiellen Rechts gestützten Revisionen der A n- geklagten haben den aus dem Beschlusstenor ersich tlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat seine Adhäsionsentscheidung nicht in dem erfo r- derlichen Umfang begründet (vgl. Senat sb e schluss vom 7. Juli 2010 2 StR 100/ 1 0). Was die Bemessung des Schmerzensgeldes anbelangt, versäumt es die Strafkammer, im Hinblick auf die konkret zugrunde liegen de Tat hinreichend deutlich zu machen, wie sie zu dem ausgeurteilten Betrag gelangt. Insbesond e- re wird nicht deutlich, ob die Strafkammer , wie regelmäßig er forderlich, die pe r- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat. Ausführungen zu der aus gesprochenen Verpflichtung zur Erstattung we i- terer immaterieller S chäden finden sich in den Urteilsgründen nicht. Verletzu n- gen d es Nebenklägers, die einen Dauer - oder Zukunftsschaden wahrscheinlich machen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage w ä- re es deshalb erforderlich gewesen darzutun, warum ein solcher Ausspruch gerechtfertigt ist (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2 00 3 4 StR 222/03). Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Adhäsions ausspruch kommt nicht in Betracht (BGH NStZ 1988, 237). Von einer Entscheidung hierüber war deshalb abzusehen. 2. Die Erstreckung der Aufhebun g des Adhäsionsausspruchs auf den Nichtrevidenten J . kommt nicht in Betracht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO 2 3 4 5 6 - 4 - vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (BGH StV 2004, 61). Becker Fischer Appl Krehl Ott
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