BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 603/13 vom 1. April 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Apr il 2014 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 3. Juli 2013 aufgehoben, soweit die Unte r- bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ang e- ordnet worden ist. 2. Im Um fang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ges tützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Schuld - und Strafausspruch begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 1 2 - 3 - II. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsve r- wahrung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zutreffend hat das Landgericht zwar den gemäß Art. 316e Abs. 1 Satz 1, Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB für den Tatzeitraum geltenden § 66 S tGB i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung zu b e- gleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300) zur Anwendung gebracht, dabei aber nicht bedacht, dass insoweit die vom Bundesverfassung s- gericht im Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) in seiner Weitergeltung s- anordnung angeordnete strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung weiterhin zur A n- wendung kommt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, NJW 2013, 3735; Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13). Der Sena t kann - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht ausschließen, dass die im Ermessen der Strafkammer stehende Anor d- nung der Unterbringung auf diesem Rechtsfehler beruht. Es handelt sich bei dem sexuellen Übergriff des Angeklagten, der dem erst drei Jahre alten Kind mit eine r H and zwischen die Beine griff und es im Vaginal - und Analbereich a n- fasste , um eine eher im unteren Deliktsbereich anzusiedelnde Tathandlung; zudem hat sich der Angeklagte seit seiner Haftentlassung im Jahre 2008 bis zu der gegenständlichen Straftat im Jahr 2013 strafrechtlich nichts zuschulden 3 4 5 - 4 - kommen lassen. Insoweit ist es durchaus möglich, dass die Strafkammer unter Zugrundelegung eines engeren Prüfungsmaßstabs von der Anordnung der U n- terbringung abgesehen hätte. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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