BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 6/04 vom 19. März 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das von dem Angeklagten vor dem Haftrichter abgegebene Geständnis konnte im Wege des Urkundenbeweises nach § 254 StPO eingeführt und verwertet werden. Daß das Protokoll dem Angeklagten nicht zum Zwecke der Genehmigung vorgelesen und von ihm weder genehmigt noch unterschrieben wurde, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als richterliches Protokoll im Sinne des § 168 a StPO. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan RiBGH Bode ist wegen Otten Urlaubs an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan Rothfuß RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan
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