BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 604/05 vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Geldw344sche - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 8. Februar 2006 ge-m344337 247247 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision wird zur374ckgewiesen. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Januar 2000 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Geldw344sche zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Es hat au337erdem das im Eigentum der Angeklagten stehende Grundst374ck R. stra337e 279 in L. eingezogen. Die Angeklagte hat im Anschluss an die Verk374ndung des Urteils Rechtsmittelverzicht erkl344rt. Mit Schreiben vom 20. September 2005 hat sie durch ihren Verteidiger Revision eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision zu gew344hren. 1 Sie begr374ndet dies damit, dass sie die Frist zur Revisionseinlegung ver-s344umt habe, weil sie auf die Einhaltung der umfassenden gerichtlichen Abspra-che im Strafverfahren vertraut habe. Alle Verfahrensbeteiligten seien davon ausgegangen, dass das Land Hessen als Einziehungsbeg374nstigte die durch Grundpfandrecht an dem eingezogenen Grundbesitz gesicherte Darlehens- 2 - 3 - schuld der Angeklagten 374bernehmen werde. Durch Schreiben vom 12. Sep-tember 2005, zugegangen am 13. September 2005, habe das Land Hessen entgegen der Absprache erstmals die Zahlung der Darlehenssumme von der Angeklagten gefordert. Die Revision ist unzul344ssig, weil sie versp344tet eingelegt wurde (247 341 Abs. 1, 247 349 Abs. 1 StPO). Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Soweit geltend gemacht wird, dass der Rechtsmittelverzicht Bestandteil einer Urteilsabsprache gewesen sei und er deshalb mangels qualifizierter Belehrung m366glicherweise unwirksam gewesen ist, w374rde dies nur dazu f374hren, dass der Angeklagten die einw366chige Frist zur Einlegung der Revision zur Verf374gung gestanden h344tte, nicht aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-gr374nden (BGH GSSt NJW 2005, 1140). 3 Soweit vorgebracht wird, dass die Angeklagte im Vertrauen auf die Ein-haltung der Absprache die Revisionseinlegungsfrist vers344umt habe, kann da-hinstehen, ob es tats344chlich zu einer unzul344ssigen Willensbeeinflussung ge-kommen ist (vgl. BGHR StPO 247 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 13, 14, 17, 22), denn der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden. Aus dem mit dem 4 - 4 - Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Schreiben des Hessischen Immobilien-managements vom 12. September 2005 sowie dem Schreiben der Staatsan-waltschaft Darmstadt vom 28. Oktober 2004 ergibt sich, dass die in Rede ste-hende Geldforderung durch das Land Hessen bereits vor September 2005 er-hoben wurde. Rothfu337 Maatz Fischer Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy