BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 604/07 vom 23. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Hanau vom 27. August 2007 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. Oktober 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten und wegen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in sechs F344llen, davon in drei F344llen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung beider Strafen zur Bew344hrung ausgesetzt. Da-gegen richtet sich die nach der Begr374ndung auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachr374ge. Das Rechtsmit-tel hat Erfolg. 1 Das Landgericht hat zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet, weil es dem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. Oktober 2004 (Nr. 6 der Vorverurteilun- 2 - 4 - gen) Z344surwirkung beigemessen hat. Diese Annahme tr344fe indes nur zu, wenn die dort abgeurteilte Tat vom 17. Dezember 2003 nicht schon mit einer fr374heren Vorverurteilung auf eine Gesamtstrafe h344tte zur374ckgef374hrt werden k366nnen. Als fr374here grunds344tzlich gesamtstrafenf344hige Vorverurteilung kommt der Strafbe-fehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2004 (Nr. 5 der Vorverur-teilungen) in Betracht, mit dem gegen den Angeklagten eine Geldstrafe ver-h344ngt worden ist. Die Bildung einer Gesamtstrafe mit dieser Vorverurteilung w344re nur dann ausgeschlossen, wenn die dort verh344ngte Geldstrafe zum Zeit-punkt der jetzigen Hauptverhandlung durch Vollstreckung erledigt gewesen w344-re. Zum Stand der Vollstreckung jener Entscheidung verh344lt sich das angefoch-tene Urteil jedoch nicht. Dieser Er366rterungsmangel zieht die Aufhebung der Ge-samtstrafen nach sich. Eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung k366nnte Auswir-kungen zu Gunsten des Angeklagten gehabt haben. Angesichts der H366he der verh344ngten Einzelstrafen - ein Jahr und f374nf Monate, ein Jahr und zwei Monate, ein Jahr, zehn Monate, zweimal sechs Monate und vier Monate - liegt es nahe, dass im Falle der Bildung einer einzigen Gesamtstrafe diese h366her als zwei Jahre und damit nicht mehr bew344hrungsf344hig gewesen w344re. Der Senat hat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben, weil nicht auszuschlie337en ist, dass auch die H366he der Einzelstrafen durch die in Aussicht genommene Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen beeinflusst worden ist. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, das Vorliegen der Voraussetzun-gen des 247 31 Nr. 1 BtMG eingehender als bisher in den Urteilsgr374nden darzu- 3 - 5 - legen und zu pr374fen, ob der Angeklagte gewerbsm344337ig gehandelt hat, was in den F344llen 2, 3 und 5 der Urteilsgr374nde zur Anwendung des Strafrahmens des 247 29 Abs. 3 BtMG f374hren k366nnte. Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy