BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 604/12 vom 10. April 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 2013 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , Dr. Appl, Dr. Berger , Prof. Dr. Krehl , Staats anwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bunde sanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, der Angeklagte Y . K . in Person , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankf urt am Main vom 30. Juli 2012 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte für seinen Cou sin, den gesondert Verurteilten H . K . , ab März 2010 Heroin. Der Ange - klagte war dergestalt in das Absatzsystem seines Cousins eingebunden, dass dieser ihm regelmäßig die seinen Abnehmern zu verkaufende Heroinmenge und den Preis vorgab. Bei den von ihm vorgenommenen Rauschgiftverkäufen verdiente der Angeklagte pro veräußerte m Gramm Heroin 2 r- kaufte der Angeklagte für seinen Cousin bi s November 2010 mindestens 2 kg Heroingemisch. 1 2 - 4 - Bei gelegentlichen Auslandsaufenthalten seines C ousins in Marokko hielt der Angeklagte für ihn in F . die Stellung und traf sich nach telefonischer Instruktion auch mit Lieferanten, um für seinen Cousin Heroin anzukaufen. Das erworbene Rauschgift verbrachte der Angeklagte anschließend in die Wo hnung des Cousins, die ihm auch selbst als Unterkunft diente. Von dort aus sollte das Heroin an die Abnehmer gewinnbringend weiterverkauft werden. Für die Zei t- räume, in denen sich der Angeklagte während der Marokko - Aufenthalte seines Cousins um die Rauschg iftgeschäfte kümmerte, zahlte dieser ihm unabhängig von der verkauften Heroinmenge 1.000 Während solcher Auslandsaufenthalte seines Cousins beschaffte der Angeklagte in drei Fällen am 1. Mai, 25. Juni und 10. Oktober 2010 Heroin. Hierzu traf sich der Angeklagte nach Instruktion durch seinen Cousin jeweils mit dessen Lieferanten, dem gesondert Verurteilten A . , und ließ sich je - weils 1 k g H eroinzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 5% übergeben. Bei der ersten Heroinlieferung vom 1. Mai 2010 übergab der Angeklagte dabei an den Lieferante n auch eine Anzahlung von 3.000 preis von 13.000 2. Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte durch seine Beteiligung an den drei Erwerbsgeschäften jeweils täterschaftlich mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat. Zwar habe d er Cousin die Treffen mit dem Lieferanten arrangiert, den Angeklagten telefonisch instruiert und das Geld zum Ankauf des Heroins gestellt. Auch habe der Cousin den Kontakt zu den Abnehmern gehalten und Menge sowie Preis der Weite r- verkäufe vorgegeben. Die n icht nur untergeordnete Rolle des Angeklagten ze i- ge sich aber schon daran, dass er selbst in nicht unerheblichem Umfang am Gewinn mit einem Anteil von 40% an der Gewinnspanne zwischen Einkauf s- preis und Weiterverkaufspreis beteiligt gewesen sei und dementsp rechend ein starkes eigenes Interesse am Gelingen der Taten gehabt habe. Als fester B e- 3 4 5 - 5 - standteil der von seinem Cousin organisierten Absatzmaschinerie sei dem A n- geklagten gerade während der Marokko - Aufenthalte seines Cousins eine ve r- antwortungsvolle Rolle z ugekommen, da er nun auch in Kontakt mit dem Lief e- ranten getreten sei, größere Rauschgiftmengen in seiner Obhut gehabt und Drogengelder transferiert habe. II. Der Schuldspruch hält sachlich - rechtlicher Prüfung stand. Die Festste l- lungen belegen ein täter schaftliches Handeltreiben des Angeklagten mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge hinreichend. 1. Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mitt ä- terschaft oder Beihilfe zu bewerten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grund sätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Mitt ä- ter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgek ehrt dessen Tun als Ergänzung seines eig e- nen Tatanteils erscheint. Ob ein solches enges Verhältnis des Beteiligten zur Tat besteht, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigene n Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenig s- tens der Wille zur Tatherrschaft in dem Sinne sein, dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Ur teil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, BGHR BtMG § 29 Abs . 1 Nr. 1 Handeltreiben 77; Beschlüsse vom 19. Januar 2012 - 2 StR 590/11, NStZ 2012, 517 und vom 8. Januar 2013 - 5 StR 606/12). 6 7 - 6 - Bei einer Bewertung von Transporttätigkeit eines Beteiligten an Rau sc h- giftgeschäften kommt es für die Frage, ob täterschaftliches Handeltreiben a n- genommen werden muss, nicht entscheidend darauf an, welches Maß an Selb st ständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich dieses isolierten Teilakts des Umsatzgeschäfts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtg e- schäfts zukommt. M ittäterschaftliches Handeltreiben wird daher vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, etwa am An - und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu e r- zielend en Gewinn erhalten soll (vgl. Sen at, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 222 ff. mwN; Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 468/07, NStZ 2008, 285; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288; Beschluss vom 25 . April 2007 - 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324; Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, aaO; Beschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ - RR 2012, 375). 2. Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Entscheidung der Strafkammer, den Angeklagten als Täter zu verurteilen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Tatbeiträge des Angeklagten erschöpften sich bei den drei Erwerb s- geschäften nicht in einer untergeordneten Hilfstätigkeit. Er beteiligte sich nicht nur unmittelbar an der Abwicklung der Heroinankäufe, indem er jeweils vom Lieferanten das Rauschgift abholte und dessen Transport zu der Lagerstätte durchführte, von der aus der Weiterverkauf stattfand. Vielmehr führte der Ang e- klagte während der Au slandsabwesenheit seines Cousins als dessen Stattha l- ter die Rauschgiftgeschäfte und wurde hierfür umsatzunabhängig entlohnt. We i- ter war er durch seine Einbindung in das Absatzsystem seines Cousins auch 8 9 10 - 7 - unmittelbar an dessen Rauschgiftverkäufen beteiligt, w enngleich das Landg e- richt keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welchem Umfang die von dem Angeklagten veräußerte Heroingesamtmenge aus den drei von ihm abgewicke l- ten Lieferungen stammte. Zudem hatte er aufgrund seiner erheblichen Gewin n- beteiligung a uch ein großes finanzielles Interesse am Gelingen der gesamten Umsatzgeschäfte seines Cousins. Auch hat er - seinem den Feststellungen z u- grunde liegenden Geständnis zufolge - selbstständig entscheiden können, wann er Heroin habe verkaufen wollen. Danach is t von den Feststellungen eine täterschaftliche Begehungsweise des Angeklagten hinreichend belegt. Becker Fischer Appl Berger Krehl
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