BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 604/13 vom 12. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20. August 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Au fhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des A n- geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest ützte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist sie u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte seit mehreren Jahren an einer Psychose aus dem schizophrenen F ormenkreis in Form einer schiz o- typen Störung. Er hat paranoid anmutende Ideen sowie Körpergefühlsstöru n- gen. Nur mit Mühe ist er in der Lage, einen auf wenige Tätigkeiten beschrän k- ten routinemäßigen Alltag zu organisieren. Diese Beeinträchtigungen führen 1 2 - 3 - da zu, dass er in Situationen, die seine gepflegten Gewohnheiten durchbrechen sowie in Konfliktsituationen schnell überfordert ist. Dann kommt es zu Impul s- durchbrüchen, die er nicht mehr vollständig steuern kann und in denen er s o- wohl verbal als auch körperli ch aggressiv reagiert. Der Angeklagte wohnt seit mehr als zehn Jahren zurückgezogen bei se i- nen Eltern auf einem außerhalb des Ortes liegenden Hof, der nur über einen Feldweg zu erreichen ist. Eigentümer des Anwesens ist der Geschädigte L . , der Bruder der Mutter des Angeklagten, der selbst dort wohnt. Der Zeuge L . hat eine auf dem Gelände befindliche Garage an eine Firma vermietet, bei der der Zeuge B . beschäftigt ist. D ieser lagert in der Garage u.a. Gasflaschen. Der Angeklagte hat seit mehrere n Jahren Konflikte mit den Zeugen L . und B . , bei denen er diese immer wieder beschimpft und bedroht; insbesondere wirft er dem Zeugen B . vor, dass aus in der Garage gelagerten Gasflaschen Gas entweiche, was nicht zutrifft, und dass dieser mit sein em Firmenfahrzeug den Eingang zum Wohnhaus des Angeklagten blockiere. Am 2. Januar 2013 kam es zu einem lautstarken Streit zw i schen dem Angeklagten und dem Zeugen B . . Als d ies er sich in die Garage begab und die Tür hinter sich schloss, trommelte de r Angeklagte gegen das Garagentor, beschimpfte den Zeugen und schrie, dass er ihn umbringen werde. Als der Zeuge L . hinzukam, um den Angeklagten zu beruhigen, packte ihn der Ang e- klagte an den Haaren und warf ihn auf den Boden. Dann trat er mehrfach auf den Körper des Zeugen, wodurch sich d ieser einen Rippenbruch zuzog. 2. Das L andgericht hat, sachverständig beraten, angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung sicher erheblich vermindert war. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen ist die Stra f- kammer der Ansicht, dass der Angeklagte aufgrund seiner affektiven und kogn i- 3 4 5 - 4 - tiven Beeinträchtigungen, die auf die schizotype - nach Ansicht der Sachve r- ständigen nicht heilbaren - Störung zurückzuführen sei, schnell in Konflikt e mit seinen Mitmenschen gerate, in denen er sein Verhalten nicht mehr vollständig steuern könne. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien daher den Anlasstaten gleichgelagerte Taten zu erwarten. 3 . Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrische n Kran ke n- haus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des L andgerichts belegen nicht hinreichend, dass von dem Beschuldigten au f- grund seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemei nheit gefährlich ist. Die für die Maßregelanordnung e r- forderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln; dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt - wie hier - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrun d- satzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 5 StR 602/13 , NJW 20 1 4, 565 mwN). Nach diesen Maßstäben hat die Strafkammer die Unterbringungsanordnung nicht tragfähig begründet. Es fehlt an der gebotenen umfassenden Würdigung aller für die Beurte i- lung der Gefährlichkeit des Angeklagten relevanten Fakt oren. Insoweit hat die Strafkammer nicht erkennbar berücksichtigt, dass der Angeklagte abgesehen von einem für die Gefährlichkeitsprognose irrelevanten Strafbefehl wegen fa l- scher Verdächtigung lediglich eine Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wegen Bele i- digung un d Bedrohung zum Nachteil des Zeugen B . auf weist , die ebenfalls vor der Garage des A . und im Kontext der dortigen Lagerung von Gasflaschen erfolgte. Darüber hinaus stellt die vorliegend abgeurteilte Bel eid i- gung und Bedrohung des Zeugen das exakte Abbild der damaligen Tat dar. Die 6 7 - 5 - sich anschließende Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen L . hat sich wiederum dynamisch aus der verbalen Auseinandersetzung mit dem Zeugen B . entwickelt. Sie ist zudem die erste über bloße Verbalinju rien und Drohu n- gen hinausgehende a g gressive Handlung des Angeklagten. Ebenso wenig hat das Landgericht bedacht, dass der Angeklagte über vie le Jahre in verschied e- nen Arbeitsverhältnissen beschäftigt war , ohne dass es zu Auffälligkeiten oder Gewalthandlunge n gekommen ist. Dies gilt - auch wenn der Angeklagte nach den Feststellungen zurückgezogen lebt - auch für seine privaten Lebensu m- stände. Bei dieser Sachlage hätte es d er Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Annahme bedurft , der Angeklagte neige au ch in anderen, nicht in dem b e- schriebenen isolierten Wohnumfeld und den Auseinandersetzungen mit den Zeugen L . und B . wurzelnden Konfliktsituationen zu aggressiven, f ür die Allgemeinheit gefährlichen "Impulsdurchbrüchen". 8 - 6 - 4 . Die Aufhebung der M aßregelentscheidung entzieht hier dem gesa m- ten Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das L andgericht ohne die Anordnung der Unterbringung zu einer niedrig e- ren Strafe gelangt wäre. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 9
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