BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 605/06 vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 31. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Mainz vom 20. September 2006 im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsm344337iger Abgabe von Bet344ubungsmitteln an Jugendliche in 300 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ihre auf die Sachr374ge gest374tzte Revision hat im Hin-blick auf den Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte die Angeklagte in 300 F344llen jeweils 1 Gramm Haschisch an zwei 16- und 17-j344hrige Jugendliche, die ihrerseits 374ber intensive Drogenerfahrungen verf374gten und Haschisch und andere Bet344ubungsmittel auch von anderen Lieferanten bezogen. 2 - 3 - Der Schuldspruch weist Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht auf. Zutreffend hat das Landgericht insbesondere angenommen (UA S. 9 f.), dass der Tatbestand des Abgebens von Bet344ubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren (247 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) nicht nur die unentgeltliche 334bertragung der Verf374gungsmacht erfasst, sondern auch das entgeltliche Abgeben in Form des Handeltreibens. Dies ergibt sich schon aus der gesetzlichen Systematik, denn der Qualifikationstatbestand des gewerbsm344337igen Abgebens an Jugendli-che (247 30 Abs. 1 Nr. i.V.m. 247 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) w344re nicht verst344ndlich, wenn der Grundtatbestand auf das unentgeltliche Abgeben beschr344nkt w344re. 334berdies tr344te bei anderer Auslegung der Widerspruch auf, dass das entgeltli- che Vertreiben von Bet344ubungsmitteln (auch an Jugendliche) nur ein Vergehen darstellen, die uneigenn374tzige Abgabe aber den Verbrechenstatbestand des 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erf374llen w374rde (vgl. BGH NStZ 1997, 89, 90). 3 Auch die Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten in Anwendung von 247 30 Abs. 2 BtMG sind nicht zu beanstanden. 4 2. Dagegen hat die Gesamtstrafe keinen Bestand. Zwar hat das Landge-richt zur Begr374ndung der Gesamtstrafenbildung gem344337 247 54 StGB ausgef374hrt, es habe eine "zusammenfassende W374rdigung" und eine "Gesamtbetrachtung" vorgenommen (UA S. 16 f.). Gleichwohl fehlt eine f374r das Revisionsgericht nachvollziehbare Begr374ndung der Erh366hung der Einsatzstrafe von sechs Mona-ten auf die Gesamtstrafenh366he von vier Jahren. Das Landgericht hat zutreffend den engen situativen und motivatorischen Zusammenhang der Taten erw344hnt und ausgef374hrt, das Verhalten der Angeklagten w344re "fr374her als eine fortgesetz-te Handlung bewertet worden" (UA S. 16). Da es an einer ausdr374cklichen Be-gr374ndung f374r die starke Anhebung der Einsatzstrafe fehlt, liegt aber die Annah-me nahe, dass der Tatrichter die H366he der Gesamtstrafe auf die blo337e Anzahl der Einzeltaten gest374tzt hat, ohne den Zusammenhang der Taten und ihren 5 - 4 - Gesamtunrechtsgehalt hinreichend zu w374rdigen. Die Gesamtstrafe ist daher neu festzusetzen. VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Bode Otten ist durch Urlaub an der Unter- schrift gehindert. Bode Fischer Roggenbuck
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