BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 605 /10 vom 25. Mai 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzungen vom 13. Apr il und 25. Mai 2011 in der Sitzung a m 25. Mai 2011 , an denen teilg e- nommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , Bundesanwältin als Vertreter in d er Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt am 25. Mai 2011 als Verteidiger des Angeklagten S . , Rechtsanw alt am 13. April 2011 und 25. Mai 2011 als Verteidiger de r Angeklagten A . , Justizangestellte am 13. April 2011 Justiz hauptsekretärin am 25. Mai 2011 als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen be ider Angeklagten und der Staatsanwal t- schaft - insoweit zugunsten der Angeklagten A . (§ 301 StPO) - wird das Urtei l des Landgerichts Bonn vom 11. Juni 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhan dlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgericht s- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen Mordes in Tatei n- heit mit Raub mit Todesf olge zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die Angeklagte A . wegen Raub s zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt . Hierge gen wenden sich die Revision en der Angeklagten und die zu Ungunsten der Angeklagten A . eingelegte Revision der Staatsanwalt schaft . Die Rechtsmittel der Angeklagten sind mit der Sachbeschwerde begründet. Das Rechtsmittel der S taatsanwaltschaft führt gemäß § 301 StPO ebenfalls zur Urteilsaufhebun g zugunsten der Angeklagten A . . I. 1. Nach den Feststellungen der S chwurgerichts kammer war die Ang e- klagte A . , die in einem Eroscenter in Bonn als Prost i- 1 2 - 4 - tuierte arbeitete, mit dem M itangeklagten S . befreundet. Beide befanden sich in finanziellen Schwierigkeiten. Die Angeklagte A . wusste, dass V . , die ebenfalls in dem Bordell als Pro s- tituierte beschäftigt war, größ ere Bargeldbeträge in ihrer Handtasche aufb e- wahrte. Sie forderte den Mitangeklagten S . dazu auf, ihr bei der Zueignung des Geldes zu helfen. Dieser erklärte sich dazu bereit, weil er selbst Geld ben ö- tigte und weil er sich der Angeklagten A . verpflichtet fühlte , nachdem ein Geldbetrag, den sie ihm anvertraut hatte, abhanden g e- kommen war. Nach dem Tatplan sollte der A ngeklagte S . als angeblicher Kunde die Prostituierte V . in ihrem Zimmer im Bordel l aufsuchen, sie niederschlagen und dann das Geld wegnehmen. Die Angeklagte A . rechnete mit einer Beute von 40.000 Euro. Sie wusste, dass V . am Sonntag, dem 28. Juni 2009, verreisen würde. Daher wu r- de die Nacht von Freitag, dem 26. Juni, auf Samstag, den 27. Juni 2009, als Tatzeit aus gewählt. Die Angeklagte A . riet dazu , dass der A ngeklagte S . eine Kopfbedeckung tragen sollte, damit er auf den Übertrag ungen der Überwachungskameras im Bordell nicht zu erkennen sein sollte. Außer dem forderte sie ihn dazu auf, ein langärmeliges Hemd zu tr a- gen, damit das Opfer ihn nicht an seinen Tätowierungen an den Unterarmen erkennen könne. Der A ngeklagte S . be gab sich gegen 02.00 Uhr in der Tatnacht zu V . und ließ sich zunächst von ihr m assieren. Dann versuchte er , sie niederzuschlagen. Dabei kam es zu einem Handgemenge, in dessen Ve r- lauf der Angeklagte S . das Opfer auf das rechte Auge schlug . Danach stül p- te er der Geschädigten eine Plastiktüte über den Kopf, wickelte ein Stück Vo r- hangstoff im Halsbereich darum und drückte das auf dem Bett liegende Opfer mit seinem Körper gewicht nieder. V . erstickte. Dan n entwendete der A ngeklagte S . Bargeld in unbekannter Höhe, mindestens aber 15.000 Euro, und verließ den Tatort. 3 - 5 - 2. Das Landgericht hat den A ngeklagten S . wegen Mordes zur E r- möglichung einer anderen Tat und aus Habgier in Tateinheit mit R aub mit Todesfolge , die Angeklagte A . (nur) wegen Ansti f- tung zum (einfachen) Raub verurteilt. a) Nachdem Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss noch von eine r Tatzeit am Nachmittag des 27. Juni 2009 ausgegang en waren, hat die Schwu r- gerichtskammer nach entsprechendem Hinweis in der Hauptverhandlung unter anderem ausgeführt, es sei von einer Tatzeit in den früheren Morgenstunden des 27. Juni bis etwa 03.00 Uhr auszugehen. Ein Besuch des Angeklagten S . in de m Eroscenter in der Nacht sei von diesem eingeräumt worden und durch Funkzellendaten belegt. Für einen weiteren Besuch nach 14.00 Uhr de s- selben Tages gebe es dagegen weder Zeugenaussagen noch objektive A n- haltspunkte. Angesichts der Tatsache, dass die Angek lagten in der Nacht vie l- fach durch SMS miteinander kommuniziert hätten, wäre eine entsprechende Telekommunikation bei einer späteren Tatausführung auch ab 14.00 Uhr zu erwarten gewesen; daran fehle es jedoch. b) Das Landgericht hat sich nicht im Stande gesehen , auch der Ang e- klagten A . die Tötung des Opfers zuzurechnen. Zum Umfang der nach dem Tatplan anzuwendenden Gewalt habe die Schwurg e- richtskammer nur feststellen können, dass der A ngeklagte S . das Opfer h abe niederschlagen sollen. Die Tatbeiträge der Angeklagten A . hat sie der Einlassung des Mitangeklagten S . entno m- men. Auf dieser Grundlage hat die Kammer die Angeklagte A . als Mitt äterin eines (einfachen) Raubes verurteilt. Den Vorsatz eines schweren Raub s nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 3 Buchst. a StGB hat das Landgericht ausgeschlossen. Auch d ie Verursachung des Todes von V . sei vom Vorsatz der Angeklagten A . nicht umfasst gewesen. E ine leichtfertige Mitv erursachung des Todes durch sie scheide aus, weil sie davon habe ausgehen können, dass der Mitangeklagte 4 5 6 - 6 - S . das ihm körperlich unterlegene Opfer habe überwältigen können, oh ne es zu töten. II. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft . Dies führt auf grund der Sachrüge der beiden Angeklagt en zur Urteilsaufhebung. A uf die zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen kommt es de shalb nicht mehr an. Die zuungunsten d er Angeklagten A . eingelegte Revis i- on der Staatsanwaltschaft führt aus demselben Grund gemäß § 301 StPO zur Aufhebung des Urteils zu deren Gun sten. 1. Das Landgericht hat die Tatzeit im Urteil gegenüber Anklage schrift und Eröffnungsbeschluss geändert, dies aber nicht rechtsfehlerfrei begründet. Der Rechtsfehler betrifft beide Angeklagte in gleicher Weise, weil die Handlung des Angeklagten S . der Angeklagten A . z uge rec h- net wurde, soweit sie mit dem festgestellten Tatplan übereinstimmt. a) Bei der Annahme, im Fall einer Tatausführung am Nachmittag des Tattages wäre mit einer Telekommunikation zwischen den beiden Angeklagten zu rechnen gewesen, wie sie für die Na ch t zeit festgestellt wurde, hat die Schwurgerichtskammer vorausgesetzt, dass sich die Tatbegehung im Sinne der Feststellungen zugetragen und der Angeklagte S . das Opfer getötet hat . Insoweit liegt ein Kreisschluss vor, da hierbei die Täterschaft de s Angeklagten S . beim Raubmord zur Widerlegung einer abweichenden Tatzeitannahme vorausgesetzt wurde. Dies wäre aber erst nach einer für die Festlegung von Tat und Täter erforderlichen Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise zu beurteilen gewesen. Das Landgericht hat dagegen die Tatbegehung in der fes t- gestellten Weise zur Voraussetzung der Widerlegung einer von ihm selbst au s- geschlossenen anderen Tatzeit gemacht. Dies ist rechtlich zu beanstanden . 7 8 9 - 7 - Einzelindizien zu Täterschaft und Tatzeit können je denfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht unabhängig voneinander beurteilt werden . b) Das Landgericht hat auch Zeugenaussagen zu einer Beobach tung des noch lebenden Op fers zu einem späteren Zeitpunkt , für deren Richtigkeit " sta r- ke Argumente " sp rechen, nicht in tragfähiger Weise widerlegt. D ie Zeuginnen U . und Ad . haben, wie das Landgericht dargelegt hat, nach ihren Bekundungen das Opfer noch gegen 14.00 Uhr am Samstag nach der Tatnacht lebend gesehen, also rund zwölf Stunden nach der festgestellten Tatzeit. Zur Begründung seiner Annahme, diese Zeugenaussagen seien objektiv unrichtig, hat das Tatgericht auf " Widersprüche " zwischen den Angaben der beiden Ze u- ginnen verwiesen. Diese Begründung ist nicht tragfähig. Nach den un ter Eid gemachten Angaben der Zeugin U . war die Geschädigte am Tattag " gegen 14 Uhr " mit einem Badehandtuch bekleidet zum Duschen in die Kellerräume gegangen und etwa 20 Minuten später wieder zu ihrem Zim mer hinaufgegangen. N ach den Angaben der Ze ugin Ad . war eine Frau mit Badetuch, bei der es sich auch nach Ansicht des Landgerichts gegebenenfalls nur um die Geschädigte gehandelt haben konnte , genau um 14 Uhr die Treppe hinaufgegangen ; ihr sei kurze Zeit später ein Mann gefolgt . Hieraus läs st sich der vom Landgericht angenommene Wid e rspruch nicht ko n- struieren. Zudem hat es nicht erwogen , dass die Beobachtung, dem Opfer sei nach dem Duschen beim Hinaufgehen zu seinem Zimmer ein Mann ge folgt , ebenfalls in das B ild einer in jenem Zimmer begange nen Tat passen könnte. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, bei dem von den Zeuginnen b e- richteten Beobachtungszeitpunk t es könne es sich um eine Verwechslung ha n- deln , weil es sich bei dem Vor gang um ein übliches Geschehen gehandelt h a- be , vernachlässig t dies , dass die Beobachtungen der Zeuginnen unmittelbar schon am Tattag gegenüber den ermittelnden Beamten geäußert wurden , i n- soweit sehr zeitnah entstanden sind und für die Zeuginnen im Zusammenhang mit der Entdeckung eines Mordes standen. Wenn das Landg ericht eine Ve r- 10 11 12 - 8 - wechslung der beobachteten Person oder des Beobachtungszeitpunkts durch die Zeuginnen für " wahrscheinlich " gehalten hat, so reicht dies überdies zur B e- gründung einer Verurteilung der Angeklagten nicht aus. Das entlastende Indiz müsste angesi chts der getroffenen Tatzeitfeststellung sicher widerlegt sein, um die Indizienkette bruchlos zu schließen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil auf den genannten Fehlern beruht. III. Die Revision der Staatsanwaltscha ft ist un begründet , soweit sie zu U n- gunsten der Angeklagten A . eingelegt wurde . Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zu i h- rem Vorteil auf . Es ist insoweit nicht davon auszugehen, dass das Landgeri cht wesentliche Aspekte, die sich aus den Feststellungen ergeben, bei seinen E r- wägungen zur Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise übersehen hat. Das Landgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu Unrecht davon abgesehen , § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB zu pr ü- fen . Es war zwar aus der Sicht der Angeklagten A . bei der Ausführung der geplanten Tat mit einem Schlag des A ngeklagten S . gegen den Kopf des Opfers zu rechnen . Dadurch konnte e r das Opfer aber nicht ohne w eiteres in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bri n- gen ( § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB ). Eine solche setzt zwar keine schwere Körperverletzung voraus, sondern kommt auch bei sonst einschne i denden oder nachhaltige n Beeinträchtigungen der Gesundheit in Betracht ( vgl. BT - Drucks. 13/8587, S . 28) , wie etwa bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit als Tatfolge . Es fehlt nach den Feststellungen aber an Hinweisen darauf, dass eine solche Fo l- ge nach dem Tatplan konkret zu erw arten war. Nur in diesem Falle hätte sich 13 14 15 16 - 9 - das Landgericht dazu gedrängt sehen müssen, auch eine der Ang e klagten A . gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnende Qualifik a- tion der Tat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB zu erörtern. Es liegt ferner kein Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten A. darin, dass die Strafkammer die §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erwähnt hat . Für eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) , die dem Ta t- plan entsp rach und die der Angeklagten A. gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen wäre, fehlt ein Strafantrag oder die Bejahung des besond e- ren öffentlichen Interesses an der Verfolgung auch dieses Vergehens durch die Staatsanwaltschaft (§ 230 Abs. 1 StGB) . Eine gegebenenfalls als Offizialdelikt zu verfolgende gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Übe r- falls ( § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ) drängt e sich nicht auf. Diese s qualifizierte Kö r- perverletzungsdelikt setzt einen für das O pfer un vorhergesehenen Angriff v o- raus, der von einem planmäßigen, auf Verdeckung der wahren Absichten b e- rechneten Vorgehen gekennzeichnet ist ( vgl. Senat, Urt eil vom 15. September 2010 - 2 StR 395/10 ). Dafür fehlt es an konkreten Hinweisen in den Feststellungen zum Geschehen bei der Angriffshandlung . Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 17
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