BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 605 /1 1 vom 4. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Erklärung gemäß § 30 StPO - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen: Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit de r Richter am Bundes - gerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen. Gründe: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl h a- ben ge mäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach ihrer Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könn en. Die von Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 9. Mai 2012 (2 StR 620/11, 2 StR 622/11 und 2 StR 25/12) Befangenheitsgesuche auf der Grundlage der damaligen dienstl i- chen Erklärungen de r Richter als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlü s- sen vom 20. Juni 201 2 (2 StR 61/1 2 und 2 StR 166/12 ) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsges u- che als unbegründet zurückgewiesen. In den genannten V erfahren hatte n Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgege ben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliege n- den Verfahren g emachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den B e- schlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest. 1 2 - 3 - Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhän giger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat. Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausge - schlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussn ahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf die Entscheidung des Bu ndesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12). Becker Appl Schmitt Eschelbach Ott 3 4
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