BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 606/06 vom 14. M344rz 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. M344rz 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin f374r den Angeklagten L. , Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten H. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Angeklagten L. und H. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2006 werden verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes (247 250 Abs. 1 Ziff. 1 b StGB) in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung f374r schul-dig befunden. Es hat den Angeklagten L. unter Einbeziehung von Frei-heitsstrafen aus einer fr374heren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafe f374r die hier abgeurteilte Tat: f374nf Jahre) und den An-geklagten H. - unter Anwendung des Strafrahmens eines minder schweren Falles nach 247 250 Abs. 3 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vier weitere Angeklagte hat es ebenfalls zu mehrj344hri-gen Freiheitsstrafen bzw. Jugendstrafen verurteilt. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredeten die Angeklag-ten mit vier weiteren T344tern, am 14. Juni 2002 in eine Lagerhalle in Frankfurt am Main einzudringen, in der ein Fotoger344tehersteller gerade einen Sonderver-kauf durchf374hrte, um Fotoapparate u. 344. zu entwenden. Da das Gel344nde von einem Wachmann bewacht wurde, kam man 374berein, diesen mittels eines Tu- 2 - 4 - ches, auf das zuvor Chloroform gegeben werden sollte, zu bet344uben. Die An-geklagten begaben sich in die N344he der Lagerhalle, wo der Angeklagte L. mit einem weiteren T344ter das Tatgeschehen aus der Ferne 374ber Funk ko-ordinierte, w344hrend sich die 374brigen mit dem Chloroform zu dem Wachmann begaben, um ihn zu bet344uben. Da dies misslang, fesselten ihn die T344ter mit einem mitgef374hrten Klebeband an H344nden und F374337en, knebelten ihn und legten ihn mit dem Gesicht nach unten auf den Boden. Anschlie337end entwendeten sie aus der Lagerhalle, in die sie sich durch ein Fenster Zutritt verschafften, jeden-falls 190 Kisten, die mit Kameras beladen waren. Der Wert der entwendeten Ware betrug wenigstens 100.000,- 200, der Erl366s, den die Angeklagten und die weiteren T344ter durch den Verkauf erzielten, wenigstens 30.000,- 200. Die Angeklagten L. und H. r374gen mit ihrer Revision die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Ihre Revisionen haben keinen Erfolg. 3 I. Die Verfahrensr374gen sind aus den zutreffenden Gr374nden der Antrags-schriften des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 4 II. Die Sachr374gen bleiben im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg. 5 1. Der Schuldspruch weist keine Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten auf. 6 Der n344heren Er366rterung bedarf hier allein die Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen gef344hrlichen K366rperverletzung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass ein K366rperverlet- 7 - 5 - zungserfolg, also eine Gesundheitsbesch344digung oder eine nicht blo337 unerheb-liche Beeintr344chtigung des k366rperlichen Wohlbefindens, im Urteil nicht aus-dr374cklich festgestellt ist. Indes vermag der Senat einen solchen noch mit hinrei-chender Deutlichkeit den zu dem Tatgeschehen getroffenen Feststellungen zu entnehmen. Der Umstand, dass der Wachmann von mehreren der T344ter mittels eines Klebebandes gefesselt, geknebelt, sodann mit dem Gesicht nach unten auf den Boden gelegt und in dieser Position von den T344tern zur374ckgelassen wurde, stellt ersichtlich eine 374ble unangemessene Behandlung dar, welche das k366rperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeintr344chtigt. 2. Der Strafausspruch bez374glich des Angeklagten L. weist eben-falls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit schlie337t sich der Senat den zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts an. 8 3. Die Strafzumessungserw344gungen der Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten H. begegnen hingegen rechtlichen Bedenken. Sie weisen Rechtsfehler sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Angeklagten auf. 9 Zu Unrecht ber374cksichtigt die Strafkammer die beiden Verurteilungen des Angeklagten zu Geldstrafen vom 17. Juni 2003 und vom 18. Juni 2003, aus denen nachtr344glich im Jahre 2004 eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde, straf-sch344rfend als Vorstrafen, obwohl diese Verurteilungen zeitlich nach der hier abgeurteilten Tat erfolgten. Zwar konnten sie f374r die hier abgeurteilte Tat zum Zeitpunkt ihrer Begehung noch keine Warnfunktion entfalten. Jedoch ist der Umstand, dass der Angeklagte auch noch sp344ter weitere Straftaten begangen hatte, ein ber374cksichtigungsf344higer Strafsch344rfungsgrund. 10 Ob und in welcher Form die Geldstrafe m366glicherweise zum Zeitpunkt des Urteils in dieser Sache bereits vollstreckt war, teilt die Strafkammer eben- 11 - 6 - falls nicht mit, so dass f374r das Revisionsgericht nicht 374berpr374fbar ist, ob ein H344r-teausgleich zu Recht unterblieben ist. Andererseits ist die von der Strafkammer zur Begr374ndung eines minder-schweren Falles allein herangezogene Tatsache, dass der Angeklagte H. bei der Tatbegehung gerade erst (d. h. vor drei Monaten) das 21. Lebensjahr voll-endet hatte, f374r sich genommen nicht geeignet, einen minder schweren Fall im Sinne des 247 250 Abs. 3 StGB zu begr374nden. 12 Die Strafkammer hat zudem zu Unrecht die erlittene Untersuchungshaft strafmildernd ber374cksichtigt. Diesem Umstand kommt nur in Ausnahmef344llen, f374r deren Vorliegen hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, strafmildernde Bedeutung zu (vgl. dazu Senat NStZ 2006, 620). 13 Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es trotz der Rechtsfehler gleichwohl nicht, weil die verh344ngte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten im Sinne des 247 354 Abs. 1 a StPO jedenfalls angemessen ist. 14 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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