BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 606/13 vom 27. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführer s gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 27. Mai 2014 beschloss en: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Marburg vom 20. September 2013 im Fall Il.1 der Urteil s- gründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufh ebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten w egen Geiselnahme in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexueller Nötigung, wegen schw e- ren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs M o- naten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor e r- sichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. I. Die Verurteilung im Fall II.1 de r Urteilsgründe wegen Geiselnahme hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 2 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lockte der Angeklagte die Nebenklägerin in seine Wohnung, verschloss die Tür und stieß sie auf ein Sofa. Als sie versuchte, zur Ausga ngstür zu gelangen, hielt er sie zurück und verkle b- te ihr mit einem Klebeband den Mund. Er umfasste sodann mit seiner Hand den Hals des Tatopfers und drückte dabei so fest zu, dass sie kaum noch Luft b e- kam, während er ihr sagte "Entweder Du machst jetzt mi t- fernte er das Klebeband wieder und zwang sie, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen bzw. seine sexuellen Handlungen zu dulden. 2. Dieser Sachverhalt erfüllt unter Beachtung der vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsache n (Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359) zur Auslegung des § 239b StGB im Zwei - Personen - Verhältnis aufgestellten Grundsätze nicht den Tatbestand der Ge i- selnahme. Wenn die qualifizierte Drohung - hier die mit dem Zudrücken des Ha lses einhergehende konkludente Drohung mit dem Tod - zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang d a- mit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen, werden die abgenötigten Han d- lungen ausschließlich durch diese Drohu ng durchgesetzt, ohne dass der B e- mächtigungssituation die in § 239b StGB vorausgesetzte eigenständige Bede u- tung zukommt (vgl. auch BGH, StraF o 2013, 389). Dass - wie die Kammer a n- nimmt - bereits vor dieser Drohung eine durch die vorangegangenen Handlu n- gen herbeigeführte stabile Bemächtigungslage bestanden hat, ist angesichts des gedrängten und ohne erkennbare Zwischenschritte aufeinanderfolgenden Tatablaufs nicht belegt. 3. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt, auch soweit die tateinheitl ich verwirklichten Sexualdelikte zum Nachteil des Tatopfers betro f- fen sind. Dies gibt dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu prüfen, ob hinsichtlich der Verwendung des Klebebands gegebenenfalls die Voraussetzungen einer 3 4 5 - 4 - Verurteilung nach § 177 Abs. 3 Nrn. 1, 2 bzw. § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB gegeben sind. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich ein We r- tungsfehler des Landgerichts gegeben ist. Der neue Tatrichter ist allerdings nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, soweit si e zu den bestehe n- den nicht in Widerspruch stehen. II. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe führt i n- soweit zum Wegfall des Strafausspruchs und entzieht dem Gesamtstrafenau s- spruch die Grundlage. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 6 7
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