BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 608/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gie337en vom 20. August 2010 im Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Die f374r einen Versto337 gegen 247 136a StPO vorgetragenen Tatsachen sind widerlegt. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge auch im Fall 1 ist rechtsfehlerfrei. Dass der Angeklagte hier keinen Gewinn erzielt hat, steht der Eigenn374tzigkeit seines Handelns schon beim Ankauf der Bet344u-bungsmittel nicht entgegen. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtli-chen Bedenken. 1 - 3 - Dagegen war der Ausspruch 374ber den Wertersatzverfall in H366he von 20.000 200 aufzuheben. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zur Feststellung dieser Summe gelangt ist; sie ist weder mit dem nach den Feststellungen Erlangtem noch mit dem Gewinn des Angeklagten vereinbar. 2 Es liegt nach den Feststellungen nahe, dass der Erl366s sich nicht mehr im Verm366gen des Angeklagten befindet, der von den Drogengesch344ften seinen Lebensunterhalt finanzierte. In diesem Fall war 247 73c StGB zu pr374fen und das Ergebnis f374r das Revisionsgericht nachpr374fbar zu begr374nden. Den Urteilsgr374n-den ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht diese Vorschrift gesehen hat. 3 Rissing-van Saan Fischer RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubsabwesen- heit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Eschelbach Ott
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