BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 608/12 vom 12. Juni 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nac h Anhörung des General - bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. März 2012, soweit es ihn betrifft, auf gehoben a) im Fall CI.2. b) der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das vorbezeic h- nete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) im Fall CI.2. i) de r Urteilsgründe; jedoch bleiben die zu - gehörigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Re chtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn z u- rück gewiesen. - 3 - 4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten S . und K . werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen bandenmäßigen unerlaubt en Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestechung in drei Fällen sowie bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Bestechung, zu einer Ges amtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten K . hat es wegen unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie B e- stechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monate n verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat . Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten S . und K . h a- ben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im S inne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten S . im Fall CI.2. b) der Urteil s- gründe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) hält sachlich - rechtlicher Über - p rüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen folgende Feststellu n- gen getroffen: 1 2 3 - 4 - Spätestens im Juni 2008 schlossen sich die Gefangenen A . , S . , Y . und St . sowie der sich in Freiheit befind liche Ye . zusammen, um in Zukunft gemeinsam durch den Mitang e- kla g ten G . , einem Vollzugsbeamten, Haschisch in die JVA R . schmuggeln zu lassen und dieses dort gewinnbringend weiterzuverkaufen. Das Rauschgift sollte dabe i in den privaten Briefkasten des G . eingeworfen werden, der den entsprechenden Umschlag gegen ein Entgelt in Höhe von 150, - Euro anschließend in die JVA verbringen und dort St . übergeben sol l- te. Nach einer erfolgreich durchgeführten Haschi schlieferung beauftragte A . Ende Juni 2008 Y . mit der Beschaffung von weiterem Haschisch im Gegenwert von 500, - Euro über seinen Bruder Ye . . Die Geldsumme ließ der Angeklagte S . vom Konto seiner Schwe ster auf das Konto des Vaters der Brüder Y . überweisen. Ye . konnte jedoch seinen algerischen Dealer nicht erreichen. Als A . dies erfuhr, sprach er den ihm als BtM - Konsumenten bekannten Mitgefangenen Kl . nach einem L ieferanten für Heroin an, da er diese Droge in der JVA ebenfalls abse t- zen konnte. Kl . trat daraufhin mit dem (nicht inhaftierten) Zeugen Ke . in Kontakt, der eine Heroinlieferung im Gegenwert von 500, - Euro zusagte. Ye . , der ebenso wen ig wie sein Bruder über die Auswechslung des Rauschgifts informiert wurde, erhielt die Telefonnummer des Ke . . Bei e i- nem vereinbarten Treffen erhielt Ye . , der davon ausging, H a- schisch zu erhalten, von Ke . eine Marlboro - Zigaret tenschachtel, in der sich 16 g Heroin befanden. Auf der Fahrt zur JVA entdeckte Ye . den Inhalt der Zigarettenschachtel, verpackte das Heroin aber trotzdem in einen Briefumschlag, den er in den Briefkasten des G . warf. G . schmuggelte den Umschlag nebst Inhalt absprachegemäß in die JVA und gab ihn an St . weiter. Dieser öffnete den Umschlag in Beisein des Angeklagten 4 5 - 5 - S . und des Y . . Als Letzterer erkannte, dass ohne seine Kenntnis Heroin g eliefert worden war, war er - da sein Bruder dadurch in Ko n- takt mit Heroin gekommen war - verärgert und stellte A . zur Rede. Dieser entschuldigte sich mit den Worten, "es sei nichts anderes da gewesen". Die gleiche Antwort erhielt St . auf seine Na chfrage vom Angeklagten S . . In der Folge wurde das Heroin durch A . gewinnbringend weiterveräußert. Den Wirkstoffgehalt des Heroins schätzte die Strafkammer auf 10% Heroin - Hydrochlorid. b) Durch diese Feststellungen ist nicht hinreichend be legt, dass der A n- geklagte S . hinsichtlich des Vorliegens einer nicht geringen Menge Her o- in (bedingt) vorsätzlich gehandelt hat. Ein solcher, von der Strafkammer nicht ausdrücklich festgestellter Vorsatz liegt auch nicht dergestalt au f der Hand, d ass eine nähere Erörterung überflüssig wäre. Zwar entnimmt der Senat der Antwort des Angeklagten S . auf die Nachfrage des St . , "es sei nichts anderes da gewesen", dass er über die bevorstehende Heroinlieferung info r- miert gewesen war. Dies allein sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob er sich auch eine Vorstellung über deren Größenordnung gebildet hatte. Der Angekla g- te hatte freilich 500, - Euro an Kaufgeld überwiesen; dies geschah allerdings zu einem Zeitpunkt, als es noch um eine Haschischbestel lung ging. Hinzu kommt, dass beim Angeklagten S . - anders als beim Mitangeklagten A . - auch im Rahmen der Vorstrafen keine besonderen Erfahrungen mit Heroingeschä f- ten festgestellt sind. Die Höhe des Kaufpreises stellt daher ebenfalls kein tra g- f ähiges Indiz für das Vorstellungsbild des Angeklagte n S . dar, zumal die Grenze der nicht geringen Menge nach de n Feststellungen der Strafkammer nicht erheblich überschritten wurde. c) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen getroffen werden 6 7 - 6 - können, die ein insoweit vorsätzliches Handeln des Angeklagten S . bel e- gen könnten. Die Urteilsaufhebung erstreckt sich auch auf die - für sich g e- nommen rechtsfehlerfreie - tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung. 2. Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten K . im Fall CI.2. i) wegen mittäterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng e (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB) nicht. a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen bestellte der Angekla g- te K . , der ebenfalls in der JVA R . inhaftiert war, zwischen Ende Januar und Anfang Februar 2009 bei seinem Fre und U . 200 g Haschisch. Das Landgericht konnte nicht klären, ob der Angeklagte K . die Bestellung noch aus eigenem Entschluss oder schon auf Grund einer Aufforderung des A . aufgegeben hatte; jedenfalls beschloss A . , das Rauschgift auf dem üblichen Weg über G . einschleusen zu lassen und es gewinnbringend weiterzuverkaufen. Nachdem der von U . angesprochene Dealer nur bereit war, eine größere Menge Haschisch zu verkaufen, erwarb U . von diesem 497,61 g mit einem Wirkstoffgehalt von 25, 3 g THC zu einem Preis von 900, - Euro, den er aus eigenen Mitteln bezahlte. U . erkundigte sich sodann telefonisch bei dem Angeklagten K . , ob dieser mit der Lieferung der gesa m- ten 500 g einverstanden wäre. Der Angeklagte K . hielt mit A . Rückspr a- che, worauf dieser U . anrief und ihn anwies, die gesamte Menge in den Briefkasten des G . einzuwerfen. Dieser Aufforderung kam U . nach. Als am nächsten Morgen G . mit dem Haschisch die JVA betrat, um es dort S . zu übergeben, wurde er festgenommen und das Rauschgift s i- chergestellt. 8 9 - 7 - b) Durch diese Feststellungen ist nicht hinreichend belegt, dass der A n- geklagte, wie der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln voraussetzt, eigennützi g handelte. Eigennützig handelt der Täter, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Sein Handeln muss vom Streben nach Gewinn geleitet sein oder er muss sich sonst irgendeinen persönlichen Vorteil von ihm v ersprechen, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (vgl. nur Senat, B e- schluss vom 6. November 2012 - 2 StR 410/12, BGHR BtMG § 2 9 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 80). Ein Vorteil immaterieller Art kommt bei der gebotenen z u- rückhaltenden Au slegung nur in Betracht, wenn er einen objektiv messbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellt (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 , Teil 4, Rn. 189 mwN). Diese Voraussetzungen sind nur unzureichend beleg t. Soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausführt, K . habe sich von seiner T ä- tigkeit versprochen, sich bei A . interessant und wichtig zu machen, ist dies einer objektiven Bewertung nicht zugänglich. Soweit das Landgericht we iter auf die Erwartung des Angeklagten abstellt, A . werde ihm - in Folge des en t- standenen "Respekts" - gestatten, von ihm gewünschte Gegenstände wie Ha n- dys und Jogginganzüge auch über G . einschmuggeln zu lassen (UA S. 123), kann der Senat oh ne nähere Feststellungen zu den Gründen für diese Erwartung jedenfalls nicht ausschließen, dass es sich lediglich um eine vage Hoffnung handelte, die angesichts der gebotenen zurückhaltenden Auslegung nicht als objektiv messbarer Vorteil ausreic ht (vgl. BG H, Beschluss vom 30. November 2004 - 3 StR 424/04, insoweit in NStZ - RR 2005, 88 nicht abg e- druckt). c) Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und En t- scheidung. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von dem 10 11 - 8 - Rechtsfehler nicht betr offen sind, kann der Senat sie aufrechterhalten. Ergä n- zende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich. 3. Durch die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall CI.2. b) bzw. im Fall CI.2. i) und dem Wegfall der damit verbundenen Einz elstrafen wird auch dem jeweiligen Gesamtstrafenausspruch die Grundlage entzogen. Becker Appl Berger Eschelbach Ott 12
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