BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 608 /1 2 vom 25 . November 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. w egen zu 1. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2. Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . November 2014 b e- schlossen: 1. Eine Erstreckung der auf die Revision de s Angeklagten K . gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. März 2012 ergangenen Senatsentscheidung vom 1 2. J uni 20 1 3 auf d en Mitangeklagten U . kommt nicht in Betracht. 2. Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2013 wird zurückgewiesen . Gründe: Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten U . mit Urteil vom 30. März 201 2 u.a. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Seine dagegen gerichtete Rev i- sion hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat a uf die Re vision des Angeklagten K . das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bonn , soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafenausspruch und insoweit aufgehoben, als der A n- geklagte K . wegen (mittäterschaftlichen) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmi tteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist , weil die Fes t- stellungen ein eigennütziges Handeln des Angeklagten nicht hinreichend belegt ha b en. Der Angeklagte K . ist insoweit nunmehr (rechtskräftig) durch das 1 - 3 - Landgericht Bonn wegen Beihilfe zu m Handeltreiben mit Betäu b ungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Der Angeklagte U . beantragt nun , entsprechend § 357 StPO die auf die Revision des Angeklagten K . gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. März 2012 ergange nen Senatsentscheidung vom 12. Juni 2013 auf ihn zu erstrecken . Da der Senat mit Beschluss vom 12. Juni 2013 die Mitt äterschaft des Angeklagten K . in Zweifel gezogen habe und dieser durch das Landge - richt Bonn nunmehr lediglich wegen Beihilfe zum Han deltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, sei die für den Ang e- klagten U . [ ] Dies e § 357 StPO auszugleichen. Betracht. Abgesehen davon, da ss dem Senat eine nachträgliche Änderung seiner Entscheidung grundsätzlich nicht möglich ist ( vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. Mä rz 2000 - 2 StR 541/99, StV 2002, 12 mwN) , liegen die Voraussetzungen des § 357 StPO nicht vor. Über die unbeschränkt eingelegte und mit der Sachrüge zulässig begründete Revision des Angeklagten U . hat der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO sachlich entsch ieden. Für eine Rechtskraftdurchbr e- chung gemäß § 357 StPO in der auf die Revision des Angeklagten K . er - gangenen Senatsentscheidung vom 12. Juni 2013 ist damit kein Raum (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 1 StR 57/06, BGHSt 51, 34, 39; Ger i- c ke in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 357 Rdn. 12). Im Übrigen wäre auch ein gemeinsamer Revisionsgrund nicht gegeben. Dass der Angeklagte K . nunmehr wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit 2 3 4 5 - 4 - Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurtei lt worden ist , entzieht der Verurteilung des Angeklagten U . wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel - treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht die Grundlage. Die Beihilfehandlung des K . eihilfe § 27 Rdn. 3). 2. Auch als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2013 hat der Antrag keinen Erfolg. Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellun g ist als Rechtsbehelf g e- gen die Entscheidung des Senats nicht statthaft. Ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO kann weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Gegenvorstellung ist daher grundsätzlich nicht statthaft (vgl. Senatsb e- schluss vo m 1 9 . Dezember 2013 - 2 StR 164/11 mwN). Unter welchen Vorau s- setzungen eine Gegenvorstellung ausnahmsweise zur Aufhebung einer rechts - 6 7 - 5 - kräftigen Entscheidung führen kann (vgl. hierzu Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296 R d n. 10 mwN), kann hier offen bleib en, da das Vorbringen des Angeklagten U . eine solche Entscheidung nicht rechtfertigt. Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist an der Unterschrifts - leistung verhindert. Fischer Ott Zeng
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