BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 608 /1 3 vom 1 6 . April 201 4 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1 6 . April 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , Zeng Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. D ie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Mai 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Totschlags in Tatei nheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen schuldig ist. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung w i rd verworfen. 2. Die Kosten der Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten da durch entstandenen notwendigen Ausla gen werden der Staatskasse auferlegt . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet s ich die zu seinen Ungunsten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Zugleich wendet sie sich mit der s o- fortigen Beschwerde gegen d ie Kostenentscheidung. Die vom Gene ralbunde s- anwalt nicht vertretenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte die M itangeklagte M . und deren am 4. Dezember 2010 geborene Tochter 1 2 - 4 - L . - S . , das spätere Tatopfer , i m S ommer 2012 kennen und zog alsbald mit ihnen zusammen. Das Zusammenleben verlief zunächst harmonisch. M it der Erziehung des Kindes durch die Kind e smutter war der Angeklagte indes nicht einverstanden. Er . - S . falsch, d.h. zu lasch, Der A n- geklagte fing an, die von L . - S . zu übernehmen. So zwang er das Kind, a- bei im Einzelnen g eschilderte e rniedrigende Methoden , etwa, dass das Mädchen zu Boden gefallene Essensbrocken aufheben und essen musste . Im November 2012 begann der Angeklagte , das Kind zu schlagen . Auch . - S . mit der flachen Hand (UA S. 26) . Schlug die Kindesmutter nur zögerlich oder nach seiner Vorstellung zu , schlug er selbst mit der fl a- chen Hand auf das Gesäß des Kindes . Aufgrund seines zunehmenden Alkoholkonsums st eigerte sich auch die Aggressivität des alkoholgewöhnten Angeklagten. Am 17. Dezember 2012 befand sich der Angeklagte, der im Verlauf des Morgens eine halbe 0,7 Liter Flasche Wodka getrunken hatte, in einer für ihn Er wusste, dass er in Kürze eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen sollte und da ss ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Diebstahls geführt wurde. Hinzu kamen Streitigkeiten mit einer früheren Lebensgefährtin u nd der Mita n- geklagten sowie seine berufliche Perspektivlosigkeit und finanzielle Probleme. D er Angeklagte hörte L . - S . laut w einen. Es gelang ihm nicht, das Kind zu beruhigen , die sich gegen die Zuwendungen des Angeklagten körpe r- lich sperrte; vie lmehr steigerte es 3 4 5 6 - 5 - - und G e- , . - S . mindestens sechsmal mit der Faust kräftig ins Gesicht und gegen den Kopf . Als Folge dieser Schläge fiel das Kind zweimal mit dem Gesicht auf den Lamina t- boden des Kinderzimmers. Der Angeklagte riss sie jeweils wieder an den Ha a- ren vom Boden chten war hierbei bewusst, dass seine Handlungen zum Tode von L . - S . führen könnten ; diesen nahm er auch billigend in Kauf . Als L . - S . plötzlich still war, ließ e r von ihr ab und verließ das Kinderzimmer , ohne sich weiter um sie zu kümmern. Nachdem die mitangeklagte Kindesmutter gegen 15.00 Uhr nach Hause zurück gekommen war, sah sie zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach ihrer Tochter. L . - S . be fand sich in einem komatösen Zustand. Als sie auf den Rücken gedreht wurde, erbrach sie sich mehrfach und begann zu stöhnen ; i hr Körper war schlaff und ohne eigene Körperspannung. Ihre Vita l- funktionen waren deutlich eingeschränkt und verschlechterten sich stetig ; sie befand sich bereits in einem Zustand starker Bewusstseinsveränderung . Weder der Angeklagte noch die Kindesmutter kümmerten sich um das Kind. Als Folge der körperlichen Misshandlungen hatte L . - S . - hend starke Kopfschmerzen, t S. 41), die bis zum Zustand tiefer Bewusstlosigkeit andauerten. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in der Nacht vom 19. Dezember auf den 20. D e- zember 2012 verstarb L . - S . aufgrund eines zentra len Regulationsversa - gens nach hochgradiger , durch die Gewalteinwirkung verursachte r Schwellung des Hirngewebes. 7 8 - 6 - Nachdem der Angeklagte und die Mitangeklagte am nächsten Morgen t- . - S . Opfer ei - nes sexuellen Missbrauchs geworden sei. Der Angeklagte und die Mitangekla g- te warfen deshalb den zuvor von ihnen entkleideten Leichnam des Kindes in ein Gebüsch und verteilten Kl eidungsstücke von L . - S . in unmittelbarer Nähe. Bei der Polizei gaben sie sodann eine Vermisstenanzeige auf , die zu eine m polizeilichen Sucheinsatz führte . 2. Das Landgericht hat die Tat als Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) in Ta t- einheit mit Missha ndlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 StGB) gewertet; Mordmerkmale seien nicht gegeben. Die sachverständig beratene Strafkammer ist zu der Überzeugung g e- langt, dass der alkoholabhängige Angeklagte trotz einer auf seinen Angabe n beruhenden errechneten Blutalkoholkonzentration von maximal 2,23 schuldfähig gewesen sei. Weder bei seinem psychomotorischen Leistungsve r- halten noch bei seinen intrapsychischen Vorgängen sei eine alkoholbedingte Veränderung erkennbar; kognitive B eeinträchtigungen zur Tatzeit seien ebe n- falls nicht feststellbar. Auch habe keine die Schuldfähigkeit beeinflussende a f- fektive Ausnahmesituation bestanden. Das Landgericht hat die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB aus dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB gebildet . Zu Gunsten hat die Schwurg e- richtskammer u.a. das umfassende Geständnis des jungen Angeklagten, de s- sen Reue, d ie erstmalige Inhaftierung, seinen schwierigen Werdegang und se i- nen familiären Hintergrund berücksichtigt. Zu seinen Lasten hat das Landg e- richt u.a. bewertet, dass der Angeklagte tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht ha be , und dieser mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, strafrech t- 9 10 11 12 - 7 - lich in Erscheinung getreten sei . Der besonders brutalen Tatausführung komme angesichts der affektbedingten Enthemmung nur geringes strafschärfendes Gewicht zu. Das Nachtatverhalten hat das Landgericht ebenso strafschärfend berücksichtigt, wie dem Umstand, dass das Kind als Folge der Misshandlungen ganz erhebliche Schmerzen erlitten ha t . II. D ie Re chtsmittel der Staatsanwaltschaft ha ben keinen Erfolg . 1. Ungeachtet des umfassend gestellten Aufhebungsantrags ist die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision wie die Revisionsbegrü n- dung deutlich macht wirksam auf den Strafausspruch b eschränkt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. April 1989 3 StR 453/88, BGHR StPO § 344 Abs. 1 A n- trag 3, insoweit in BGHSt 36, 167 ff. nicht abgedruckt). Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision , dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung dem Vort atverhalten des Angeklagten gegenüber dem Tatopfer kein entspr e- che ndes Gewicht beigemessen habe ; in die nach § 212 Abs. 2 StGB vorg e- nommene Gesamtwürdigung sei dieser Umstand nicht eingestellt. 2. Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsa n- waltschaft hindert nicht, den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung wie g e- schehen klarzustellen. Dass der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen zu bestrafen ist und das Lan d- gericht auch insoweit verurteilen wollte, ergibt sich unmissverständlich aus den Urteilsgründen. a) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts wird die Qualifikat i- on gemäß § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht von § 212 StGB verdrängt. Zutreffend 13 14 15 16 - 8 - geht das Landgericht davon aus, dass b eide Tatbestände im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatb eständen erschöpfend erfasst wird . Maßgebend für die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz au f- stellt. Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschütz ten Recht s- guts mu ss eine w enn nicht notwendige, so doch regelmäßige E rscheinung s- form des anderen Tatbestandes sein ( vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Fischer, StGB, 61. Aufl., Vor § 52 Rdn. 39 , jeweils mwN ) . D iese Voraussetzungen sind in § 212 StGB und § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB gerade nicht erfüllt . § 225 StGB enthält spezifisches Unrecht . Neben der körpe r- lichen Unversehrtheit wird über § 223 StGB hinaus auch d ie psychische Integrität einer unter besonderen S chutzverhältnis sen stehende n Person g e- schützt (vgl. Hirsch in L K, StGB, 11. Aufl., § 225 Rdn. 1; Horn /Wolters in SK - StGB, 57. Lfg., § 225 Rdn. 2; Paeffgen in NK - StGB, 4. Aufl., § 225 Rdn. 2; Hardtung in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 225 Rdn. 1; En gländer in Matt/Renzikowski, StGB § 225 Rdn. 1; Fischer, aaO, § 225 Rdn. 2 , jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. März 1995 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 116) . In diesem Fall gebietet schon die Klarstellungsfunktion des Schul d- spruchs die Annahme v on Tateinheit. Andernfalls br ächte der Schuldspruch den Unrechtsgehalt einer Handlung, die wie hier mehrere Straftatbestände e r- füllt, nicht erschöpfend zum Ausdruck. Mit dieser Begründung hat der Bunde s- 17 18 19 - 9 - gerichtshof schon in der Entscheidung vom 30. März 1995 (4 StR 768/94, BGHSt 41, 113) bei Zusammentreffen von Quälen eines Schutzbefohlenen im Sinne von § 223b StGB (a.F.) und Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F.) Tateinheit bejaht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 1998 4 StR 357/9 8, BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 4, f ür das Verhältnis von Mi ss handlung eines Schutzbefohlenen und schwerer Körperverletzung ) . Für das Verhältnis von (schwerer) Misshandlung von Schutzbefohlenen und Totschlag , der weder eine bloße qualifizierte Körperverle tzung darstellt noch an eine spezifische Täter - Opfer - Beziehung anknüpft, gilt nichts anderes (so auch: Neumann in NK - StGB, 4. Aufl., § 212 Rdn. 36; Eser /Sternberg - Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 212 Rdn. 20; Safferling in Matt/Renzikowski, S tGB, § 212 Rdn. 86; aA Schneider in Münchener Komme n- tar, aaO, § 212 Rdn. 92 , jeweils mwN). b) Der Senat ändert den Schuldspruch klarstellend dahin ab, dass der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen schuld ig ist. Um dem sich aus § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO e r- gebenden Erfordernis der rechtlichen Bezeichnung der Straftat Rechnung zu tragen, ist diese Qualifikation in der Urteilsformel kenntlich zu machen (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 3 StR 373/02, BGHR S tPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). 3 . Der Strafausspruch weist keine den Angeklagten begünstigende n Rechtsfehler auf. a ) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Revision s- führerin. V or - und Nach tatverhalten sind bei der Straf zumessung zu berücksic h- tigen, wenn ein schuldrelevanter Zusammenhang mit der Tat besteht (vgl. S e- nat, Urteil vom 19. Juli 2000 2 StR 96/00 , BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 21 22 - 10 - 28 ; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 4 StR 532/12, NStZ - RR 2013, 170, 171; Fisc her, aaO, § 46 Rdn. 32, 46 ff.). Die fehlende Berücksichtigung en t- sprechenden relevanten Verhaltens im Rahmen der Strafzumessung stellt e i- nen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler dar (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2011 2 StR 493/10 , NStZ 2011, 512, 513, zur fehlenden Berüc k- sichtigung des Nachtatverhaltens ). b) Das Landgericht hat dem festgestellten Vortatverhalt e n des Ang e- kla g ten mit Blick auf dessen Auswirkungen auf die Tatschuld indes ausre i- chend Rechnung getragen. Die g- ten gegenüber L . - S . hat das Landgericht bei der Gesamtbewertung nicht aus dem Blick verloren . b e- reits im Rahmen der Er wägungen zum Mordmerkmal der niedrigen Bewe g- gründe berücksichtigt und eine Nähe (auch) zu diesem Mordmerkmal ang e- nommen (UA S. 137, 146) . D ie Schwurgerichtskammer hat all dieses im Z u- sammenhang mit § 212 Abs. 2 StGB rechtsfehlerfrei gewürdigt. Die ( auch ) im Vortatverhalten zum Ausdru ck kommende Gesinnung des Angeklagten hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt (UA S. 138, 147) , was sich nicht z u- letzt in der im oberen Bereich des Strafrahmens angesiedelten Strafe niederg e- schlagen hat . 4 . Der Strafausspruch enthält auch kein e den Angeklagten beschwere n- den Rechtsfehler (§ 301 StPO). a) Das Tatgericht hat erkennbar berücksichtigt, dass ein bestimmtes, auf die Beseitigung der Leiche oder von Spuren der Tat gerichtetes Verhalten nicht schon für sich allein zur Annahme eines St rafschärfungsgrundes berechtigt (vgl. auch Fischer, aaO, § 46 Rdn. 49 mwN), sondern allein dann, wenn es wie 23 24 25 26 - 11 - hier Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Tat zulässt oder den U n- rechtsgehalt der Tat erhöht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 2 StR 468/96 , NStZ - RR 1997, 196 mwN). Seine Bewertung, dass der Ang e- t- stellungen gedeckt und weist keinen Rechtsfehler auf. Ebenso geht der Ve r- such des Angeklagten, den Eindruc k zu erwecken, dass L . - S . Opfer ei - nes sexuellen Missbrauchs geworden sei, über noch zulässiges, nicht strafz u- messungsrelevantes Täterverhalten hinaus. Mit diesen der eigentlichen Tat nachfolgenden Handlungen hat der Angeklagte erneut seine rechts feindliche Einstellung dokumentiert (vgl. auch Senat, Beschluss vom 27. November 2011 2 StR 493/10, NStZ 2011, 512 , 513 ). b) Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die dem Kind zugefügten n- dauernde starke Schmerzen strafschärfend berücksichtigt hat. 5 . e- schwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist unbegründet. Die Ko s- tenentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 465 StPO). 27 28 - 12 - Der Senat weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft gemäß Nr. 148 Abs. 1 RiStBV nur ausnahmsweise ein Rechtsmittel lediglich vorsorglich einl e- gen soll; auch ein solches Rechtsmittel ist zu begründen (vgl. Nr. 156 Abs. 1 RiStBV ). Entspricht eine Kostenentscheidung wie hier der Rechtslage wird m- men (vgl. auch Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 RiStBV). Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Eschelbach Zeng 29
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