BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 608/13 vom 16. April 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 2014 gem äß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Mai 2013 werden mit der Maßgabe als unbegründet ve r- worfen, dass die Angeklagten jeweils des Totschlags in Tateinheit mit schwerer Misshandlung v on Schutzbefohlenen schuldig sind. D ie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben . Der Angeklagte L . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird d avon abgesehen, der Angeklagten M . die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Fischer Schmitt Krehl Eschelba ch Zeng
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