BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 609/05 vom 8. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. September 2005 im Fall II.3 der Urteilsgr374nde im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344l-len, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie (im Fall II.3 der Urteils-gr374nde) wegen Beihilfe zum bandenm344337igen unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 - 3 - Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der R374ge der Verletzung materiellen Rechts. Die Sachr374ge hat in dem aus dem Beschlusste-nor ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Verurteilung im Falle II.3 der Urteilsgr374nde wegen Beihilfe zum ban- denm344337igen unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 Mitglied einer Bande kann zwar auch derjenige sein, dem nach der Ban-denabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehil-fent344tigkeit darstellen (vgl. hierzu BGHSt 47, 214). Nach den Urteilsfeststellun-gen hat sich der Angeklagte aber der Bande nicht angeschlossen, sondern ist nur bei den anderen "von der M366glichkeit eines bandenm344337igen Zusammen-schlusses ausgegangen und nahm dabei zumindest billigend in Kauf durch sei-ne T344tigkeiten einen solchen zu unterst374tzen" (UA S. 29). 4 Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass Gehilfen, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteili-gung am Grunddelikt bestraft werden k366nnen, da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes pers366nliches Merkmal im Sinne des 247 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 46, 120, 128). 5 Der Angeklagte hat sich daher bei der Tat II.3 der Urteilsgr374nde (nur) wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. 6 Der Senat hat den Schuldspruch dahingehend selbst berichtigt; 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der gest344ndige Angeklagte nach einem ent-sprechenden Hinweis sich nicht erfolgreicher h344tte verteidigen k366nnen. 7 - 4 - Die verh344ngte Einzelstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben, da der Se-nat in 334bereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ausschlie337t, dass der Tatrichter f374r diese Tat eine niedrigere Strafe als vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe verh344ngt h344tte. Die Strafe orientiert sich ersichtlich weder an der Untergrenze noch an der H366chstgrenze des Strafrahmens. Hierbei ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte in diesem Fall tateinheitlich auch eine Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen hat und vor allem, dass er nach den Feststellungen (insbesondere UA S. 10) in weiterer Tateinheit sich als T344ter des Besitzes von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat mit der Folge einer Mindest-strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. 8 Der Generalbundesanwalt hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgef374hrt, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei wesentlich zu Lasten des An-geklagten die hohe Menge von 12 kg und die gute Qualit344t des Kokains gewer-tet hat (UA S. 36), weshalb auch auszuschlie337en ist, dass das Landgericht ei-nen minder schweren Fall im Sinne des 247 29 a Abs. 2 BtMG angenommen h344t-te. 9 - 5 - Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 10 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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