BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 610/07 vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist b) mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung 1 - 3 - des sichergestellten Rauschgiftes (1.459 g Amphetaminsulfat und 4.707,4 g Marihuana) angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes r374gt. Sein Rechts-mittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-fang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts f374hrte der Angeklagte am 23. M344rz 2007 das sichergestellte Rauschgift aus den Niederlanden nach Deutschland ein. Er wurde in Frankfurt festgenommen. Das zum Verkauf be-stimmte Rauschgift wollte er einem unbekannten Auftraggeber 374bergeben. Er w344re daf374r in Geld oder Bet344ubungsmitteln zum Eigenkonsum im Gesamtwert von 2.000 200 entlohnt worden. 2 Zur Begr374ndung t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln f374hrt der Tatrichter aus: "Obwohl der Angeklagte hier nur als Kurier t344tig war, kann sein Tatbeitrag im Hinblick auf den Tatbestand des Handeltreibens nicht als reine Beihilfehandlung qualifiziert werden. Denn er versprach sich f374r seine selbst344ndige Kuriert344tigkeit, die auf den Umsatz von Haschisch und Ampheta-min gerichtet war, eine Entlohnung" (UA S. 7). 3 Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die tatein-heitliche Verurteilung des Angeklagten wegen t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher 334berpr374fung nicht standh344lt. Die T344tigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rausch-gifts ersch366pft, ist als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungs-mitteln zu werten (vgl. BGHSt 51, 219). 4 Dass der Angeklagte einen Kurierlohn erhalten sollte, reicht allein nicht aus, um t344terschaftliches Handeltreiben zu begr374nden. Ohne Eigennutz des 5 - 4 - Angeklagten w344re eine Pr374fung, ob die Transportt344tigkeit als mitt344terschaftli-ches Handeltreiben zu bewerten ist, von vornherein entbehrlich gewesen. Der Senat schlie337t aus, dass im Fall einer erneuten Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden k366nnten und hat den Schuld-spruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen h344tte ver-teidigen k366nnen. 6 Der Strafausspruch kann auch nach 304nderung des Schuldspruchs be-stehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafe auf der rechtsfehlerhaf-ten Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen und das tat-einheitliche Delikt nicht strafsch344rfend gew374rdigt. 7 2. Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterblieben ist. 8 Die Feststellungen zu dem Drogenkonsum des Angeklagten, der eine erneute Therapie machen m366chte, um endg374ltig von den Drogen loszukommen, dr344ngte zu der Pr374fung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Der Angeklagte arbeitete als Drogenkurier, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren, und f374hrte auch bei der ab-geurteilten Tat zus344tzlich Drogen zum Eigenkonsum ein. Das Landgericht be-zeichnet den Angeklagten, der im letzten halben Jahr durchg344ngig Zugangs-m366glichkeit zu Haschisch und Amphetamin hatte, als drogenabh344ngig (UA S. 4). 9 - 5 - Es liegt danach nahe, dass die abgeurteilte Tat auf einen Hang des An-geklagten zur374ckgeht, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. 10 Die vom Landgericht unterlassene Pr374fung erweist sich auch nicht des-halb als entbehrlich, weil nach 247 64 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) die Ma337regel nicht mehr zwingend angeordnet werden muss. Denn das Gericht "soll" die Unter-bringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des 247 64 StGB vorliegen. Le-diglich in besonderen Ausnahmef344llen darf es von der Unterbringungsanord-nung absehen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07). Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch 247 67 Abs. 2 StGB nF zu beachten haben. 11 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374hrer hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 12 - 6 - Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht bei Anordnung der Unter-bringung eine geringere Strafe verh344ngt h344tte. 13 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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